Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2016 E. 1.1.1. mit Hinweis auf Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen).