221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hinweisen).