In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich das Entstehen einer Feuerbrunst und die Schädigung einer Drittperson oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz). Betreffend die weitergehenden theoretischen Grundlagen zu Art. 221 Abs. 1 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). 14.2.2 Qualifizierter Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB).