Unter dem Begriff Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den verfügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Zusätzlich muss ein Schaden zum Nachteil eines Dritten oder eine Gemeingefahr verursacht werden. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich das Entstehen einer Feuerbrunst und die Schädigung einer Drittperson oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz).