18 StGB. 14.2 Allgemeines zum Tatbestand der Brandstiftung 14.2.1 Grundtatbestand Art. 221 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird wegen Brandstiftung mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter dem Begriff Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist.