14. Brandstiftung 14.1 Vorbemerkung zum angeklagten Tatbestand Angeklagt ist der Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB), versucht begangen (Art. 22 Abs. 1 StGB). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte durch die zuständige Gerichtspräsidentin der Vorbehalt der anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Brandstiftung mit geringfügigem Sachschaden nach Art. 221 Abs. 3