162 Z. 93 f.). Zudem sagte er auch aus, dass er diese Tat vielleicht während einer Sekunde gewollt habe, aber sicher nicht länger (pag. 148 Z. 142). Gestützt auf den bereits obenstehend geschilderten Geschehensablauf ist zudem hervorzuheben, dass die Entfachung des Feuers – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – nicht eine Kurzschlussreaktion bzw. ein Affekt darstellte, sondern das Geschehen einen Steigerungsverlauf erfuhr (vgl. pag. 695 Z. 9 ff., pag. 696 Z. 25 ff.). Zuerst kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Partnerin, welche in die Hausseite der Nachbarin, H.________, flüchtete.