Auch könne aus seinen Handlungen nicht auf seinen inneren Willen geschlossen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Die Kammer teilt diese Auffassung der Vorinstanz nicht und erachtet es hingegen mit Blick auf die rechtliche Würdigung als angezeigt, folgende Kernaussagen des Beschuldigten an dieser Stelle (erneut) wiederzugeben: So sagte der Beschuldigte