sich auf ca. CHF 9'000.00. Die Tat war vom Beschuldigten nicht geplant, was aus seinen Aussagen sowie aus den Aussagen der weiteren Beteiligten hervorgeht. Die Vorinstanz kam – ohne nähere Begründung – zum Schluss, dem Beschuldigten könne aufgrund der vorliegenden Umstände nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinen Handlungen eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ habe erreichen wollen, selbst wenn er damals von «game over» etc. gesprochen habe. Auch könne aus seinen Handlungen nicht auf seinen inneren Willen geschlossen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.