Dies lässt sich sodann auch den Aussagen von F.________ (pag. 126 Z. 106 ff.) sowie den Aussagen von H.________ (pag. 140 Z. 139 ff.) entnehmen. Laut seinen Aussagen hat der Beschuldigte das Benzin, nachdem er es ausgeschüttet hatte, nicht unmittelbar danach angezündet, sondern erst, als die Nachbarin, H.________, weiter auf ihn eingeredet habe (pag. 695 Z. 17 ff.). Nachdem er das Benzin schlussendlich mit einem Feuerzeug entzündet hatte, brannte das Feuer teilweise mit einer 3-4 Meter hohen Stichflamme, welche aber auch von selber wieder zurückging. Diese Stichflamme wurde offenbar auch von Nachbarn gesehen (siehe dazu Aussagen Beschuldigter: pag. 148 Z. 130, Z. 155 f.; pag.