694 Z. 41 f.). Gemäss voranstehender Beweiswürdigung schüttete er nach Behändigung dieses Benzinkanisters ca. zwei Liter Benzin an mindestens zwei Orten, bei der Holzscheiterbeige beim Fenster im Eingangsbereich sowie beim Fenster auf der Seite des Gartensitzplatzes, aus und zündete dieses an. Hinter diesen Fenstern bzw. Glastüren befanden sich F.________, der gemeinsame Sohn G.________ und H.________. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht klar hervor, dass ihm bewusst war, dass sich die Vorgenannten zu diesem Zeitpunkt im Inneren des Hauses befanden (pag. 12 Z. 70; pag. 161 Z. 86 ff.). Dies lässt sich sodann auch den Aussagen von F.______