501 f., pag. 504). Die im Anzeigerapport getroffene Schätzung des Sachschadens mit ca. CHF 9'000.00 (pag. 82) erachtet die Kammer in Anbetracht des Ausmasses des Schadens – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als angemessen und damit als erstellt (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die sichtbaren Schäden durch ein «nachträgliches Grillieren» oder nicht aufgrund des Feuers entstanden sind.