695 Z. 25 ff.). 13.4 Sachschaden Die Verteidigung des Beschuldigten ging in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem geringfügigen Sachschaden von CHF 1'000.00 aus. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, dass gestützt auf den Umstand, dass die Fenster und die Holzbeige nur oberflächliche Brandspuren aufwiesen und diese teils auch mit einer Reinigung beseitigt werden könnten, der Schaden maximal CHF 2'000.00 betrage (pag. 703 f.).