14 mindestens zwei Orten, d.h. sowohl bei der Holzscheiterbeige beim Fenster im Eingangsbereich als auch beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes und der dortigen Holzfassade ausgeschüttet und in der Folge angezündet hat. Dies entspricht sodann auch den Aussagen von H.________, welche von mehreren Orten sprach, und insofern auch den Aussagen des Beschuldigten, als dass er ausführte, an zwei Orten – auf Seiten der Holzscheiterbeige sowie auf Seiten des Gartensitzplatzes – Benzin ausgeschüttet zu haben (pag. 695 Z. 25 ff.