Weiter ist ein solcher Verlauf in Anbetracht der nicht allzu langen Brenndauer und der vorliegend festgestellten Brandspuren äusserst unwahrscheinlich, zumal im Übergangsbereich vom Fenster im Eingangsbereich zu demjenigen auf Seiten des Gartensitzplatzes keine entsprechenden Spuren festgestellt werden konnten (pag. 501). Die Kammer geht gestützt auf die gemachten Ausführungen sowie gestützt auf den BEX-Berichtsrapport davon aus, dass der Beschuldigte das Benzin an