Hätte der Beschuldigte das Feuer – wie von der Verteidigung erstinstanzlich geltend gemacht (pag. 538) – nur auf Seiten der Holzscheiterbeige gelegt, dann hätte dieses in der Folge über die Ecke auf die andere Seite des Gebäudes übergreifen müssen, was eher nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Weiter ist ein solcher Verlauf in Anbetracht der nicht allzu langen Brenndauer und der vorliegend festgestellten Brandspuren äusserst unwahrscheinlich, zumal im Übergangsbereich vom Fenster im Eingangsbereich zu demjenigen auf Seiten des Gartensitzplatzes keine entsprechenden Spuren festgestellt werden konnten (pag.