Auch auf der anderen Fassadenseite beim Gartensitzplatz wies das Fenster vor dem Esszimmer einen Riss in der Verglasung sowie einen Brandschaden im Fensterrahmen bzw. im Farbanstrich auf (pag. 501). Demnach lässt sich objektiv feststellen, dass sowohl auf der Seite, auf welcher sich die Holzscheiterbeige befand, als auch auf der sich rechts davon befindenden Seite des Gartensitzplatzes die Fassade bzw. die Fenster sowie die Fensterrahmen Brandspuren aufwiesen. Hätte der Beschuldigte das Feuer – wie von der Verteidigung erstinstanzlich geltend gemacht (pag.