695 Z. 9 ff.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten in der Voruntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erachtet es die Kammer als erstellt, dass dieser insgesamt ca. zwei Liter Benzin ausgeschüttet hat. Hinsichtlich der Örtlichkeit des ausgeleerten Benzins führte der Beschuldigte – wie bereits voranstehend erwähnt – erstinstanzlich übereinstimmend aus, dass er die Holzscheiterbeige sowie die Fassade mit Brandbeschleuniger überschüttet und angezündet habe (pag. 148 f. Z. 152 ff., pag. 532 Z. 12 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation des BEX (Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände & Explosionen, pag.