(S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Ergänzungen, Präzisierungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausgeführt. Die nachfolgende konkrete Beweiswürdigung wird in die folgenden Beweisthemen gegliedert: Welche Gegenstände wurden mit wie viel Benzin übergossen; Höhe des Sachschadens; weitergehende Beweiswürdigung der Umstände und des Verhaltens des Beschuldigten sowie massgebender Sachverhalt. 13.3 Welche Gegenstände mit Benzin übergossen Gemäss Vorwurf in der Anklageschrift Ziff.