Darüber hinaus erfolgen ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln – sofern diese nötig sind – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 12.1.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seine bereits zur Sache getätigten Aussagen (pag. 694 Z. 28 ff.). Auf Frage, wo sich der Benzinkanister befunden habe, als er diesen behändigt habe, antwortete er, dass sich dieser zwischen den Büschen, vom Haupthaus entfernt, beim Rasenmäher befunden habe (pag. 694 Z. 38 ff.).