136 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufgeführt, sodass auf diese Zusammenfassungen vollumfänglich verwiesen wird (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 582 ff.). Nachfolgend zusammengefasst wird jedoch die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Darüber hinaus erfolgen ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln – sofern diese nötig sind – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer.