159 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2020 (pag. 530 ff.) sowie diejenigen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2022 (pag. 691 ff.) vor. Zudem befinden sich die Aussagen der Zeugin F.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. September 2018 (pag. 115 ff.) sowie diejenigen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 (pag. 123 ff.) in den Akten. Der Kammer liegen sodann auch die Aussagen der Zeugin H.________ vom ________ (pag. 132 ff.) sowie diejenigen vom 19. Februar 2020 (pag. 136 ff.) vor.