Als der Beschuldigte bspw. «game over» gesagt habe, habe er damit sich selbst gemeint. Er habe seinen Unmut über die Situation kundgetan. Im Moment des Anzündens habe er sich nichts gedacht (pag. 148 Z. 133). Schon als es «Wuff» gemacht habe, habe er es bereut. Er habe in dem Moment an gar nichts gedacht. Er habe erst nach dem Entzünden des Benzins gemerkt, dass sich ja Leute im Haus befinden würden. Die anderen Leute seien vielleicht Auslöser des Geschehens gewesen, er habe aber nicht die Absicht gehabt,