703 f.) Die Vorinstanz habe die Schadensschätzung mit CHF 9'000.00 als «angebracht» erachtet (pag. 82, 589). Dem könne sie nicht zustimmen. Die Privatklägerschaft habe für den entstandenen Schaden keine Belege eingereicht. Auch dem Bericht auf pag. 106 ff. der Brandschutz Experten GmbH (nachfolgend: BEX) sei zu entnehmen, dass kein erheblicher Sachschaden entstanden sei. Lediglich die Fenster und die Holzbeige hätten oberflächliche Brandspuren aufgewiesen.