Relevant sei eben genau diese eine Sekunde, in welcher er das Benzin angezündet habe. Nicht relevant sei demgegenüber seine Aussage nach der Tat, wonach er niemanden habe gefährden wollen. Er habe zudem nicht aus einem Reflex heraus das Haus angezündet, sondern das ganze Geschehen habe einen Steigerungsverlauf erfahren. Der Beschuldigte habe demnach wissentlich eine Gefahr für Leib und Leben geschaffen. 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags aus, dass vorliegend das Schadensausmass bestritten sei (pag. 703 f.)