Die eingeschränkte Schuldfähigkeit wirke sich zudem erst bei der Strafzumessung und nicht auf den Vorsatz aus. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben habe schaffen wollen. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, als er das Benzin angezündet und seine Freundin, sein Kind und die Nachbarin hinter dem Fenster gesehen habe, um die konkrete Gefährdung von deren Leib und Leben gewusst. Warum sonst sei der Beschuldigte um das Haus herumgegangen und habe das Feuer genau dort entfacht, wo sich die