In Frage stehe einzig, ob er auch die Gefahr, die er geschaffen habe, gekannt habe. Hinsichtlich des Wollens sei insbesondere darauf abzustützen, was der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat gemacht habe. Er habe nämlich zuvor seine Partnerin mit dem Leben bedroht und sie geschlagen. Auch wenn er sage, dass die Tat ein Ausrutscher gewesen sei, und auch wenn der Erfolg seinerseits nach genauer Überlegung eigentlich unerwünscht gewesen wäre, habe dies keinen Einfluss auf den Vorsatz zum Tatzeitpunkt. Die eingeschränkte Schuldfähigkeit wirke sich zudem erst bei der Strafzumessung und nicht auf den Vorsatz aus.