_ sei mit dem gemeinsamen Sohn im Rahmen des Streits in die Hausseite der Nachbarin geflüchtet. Nachdem die Nachbarin noch etwas zum Beschuldigten gesagt habe, habe dieser den Benzinkanister behändigt und das Benzin an der Fassade, auf der Scheiterbeige vor dem Fenster, hinter welchem sich F.________, sein Kind und die Nachbarin befunden hätten, ausgeleert und angezündet. Bereits die kurze Brennzeit habe zu meterhohen Flammen geführt. Erstellt sei, dass der Beschuldigte zur Tat angesetzt habe. In Frage stehe einzig, ob er auch die Gefahr, die er geschaffen habe, gekannt habe.