Unbestritten sei, dass es zwischen dem Beschuldigten und F.________ zu einem Streit gekommen sei, wobei er ihr gedroht habe, sie umzubringen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er seine Freundin in diesem Moment gehasst und erwogen habe, mit der Schaufel auf sie einzuschlagen. F.________ sei mit dem gemeinsamen Sohn im Rahmen des Streits in die Hausseite der Nachbarin geflüchtet.