11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) führte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages aus, dass vorliegend insbesondere die subjektive Seite, beim welchem sich Tat- und Rechtsfrage überlagern würden, strittig sei (pag. 700 ff.). Die nachfolgend zusammengefassten Vorbringen betreffen demnach einerseits den Sachverhalt und andererseits bereits die rechtliche Würdigung. Unbestritten sei, dass es zwischen dem Beschuldigten und F.______