Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ erreichen wollte (Ziff. I.1). Aufgrund der vorliegenden Umstände kann dies dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden, selbst wenn er damals von «game over», etc., gesprochen hat. Auch kann aus seinen Handlungen nicht auf seinen inneren Willen geschlossen werden. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 AKS ist damit beweismässig erstellt, jedoch mit der Einschränkung, dass eben keine gewollte Gefährdung vorliegt;