Dabei ist der Beschuldigte bezüglich des äusseren Ablaufs der Vorkommnisse am 30.08.2018 vollumfänglich geständig. Auf dieses Geständnis kann abgestellt werden, zumal es sich mit den Erkenntnissen der Kantonspolizei, insbesondere des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) sowie dem Kriminaltechnischen Dienst, deckt. Es finden sich keine Hinweise für eine Falschbelastung, die Aussagen der Anwesenden bestätigen die Angaben des Beschuldigten.