10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte vorliegend zu folgendem Beweisergebnis (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.): Dem Gericht standen neben den Aussagen des Beschuldigten Aussagen von weiteren anwesenden Personen sowie die Feststellungen von verschiedenen Stellen der Kantonspolizei zur Verfügung. Dabei ist der Beschuldigte bezüglich des äusseren Ablaufs der Vorkommnisse am 30.08.2018 vollumfänglich geständig.