8. Unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579 f.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer Folgendes fest: Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte und seine damalige Partnerin, F.________, am Abend des ________ zunächst einen verbalen Streit hatten, welcher sich im Inneren der von den beiden und von deren Sohn bewohnten Wohnteils abspielte. In der Folge begab sich F.________ mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn, G.________, nach draussen, wobei ihr der Beschuldigte folgte.