Es soll nur deshalb nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sein, weil die Nachbarin H.________ sofort eingegriffen und das Feuer mittels eines Wasserschlauches gelöscht habe. An der Holzfassade sowie den Fensterrahmen auf der Nord- und Nordostseite, an den Fenstergläsern der Eingangstüre sowie des Esszimmers sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 9'000.00 zum Nachteil des Strafund Zivilklägers I.________ entstanden.