Der Beschuldigte soll an diesem Tag in der Zeit von ca. ________ eine Holzscheiterbeige, zwei Fenster sowie die Holzfassade auf der rechten Seite des Doppeleinfamilienhauses mit ca. 2 Litern Benzin übergossen und das Benzin in der Absicht bzw. mindestens mit Inkaufnahme angezündet haben, eine Gefahr für Leib und Leben seiner damaligen Partnerin F.________, seines Sohnes G.________ und seiner Nachbarin H.________ zu schaffen. Diese hielten sich in der rechten Wohneinheit des Doppeleinfamilienhauses auf, als der Beschuldigte das Benzin anzündete. Es soll nur deshalb nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sein, weil die Nachbarin H.______