7 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Da der Schuldspruch hinsichtlich Ziff. I.2. der Anklageschrift bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wird auf weitergehende Ausführungen hierzu verzichtet. Die nachfolgende Beweiswürdigung bezieht sich demnach einzig auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift.