5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 16. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen im Zeitraum vom ________ in E.________, im M._____