Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 bedingt ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten. V. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren SK 21 97+98 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VII.