6 1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'600.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe. III. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB sei zu verzichten. IV. Auf den Widerruf