2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde; 3. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. V.1. und V.2. des erstinstanzlichen Urteils. II. 5 A.________ sei schuldig zu erklären: