Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Stellung eines Antrags hinsichtlich des Widerrufs der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 bedingt ausgefällten Strafe. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. März 2021 (pag. 620 f.) teilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 13. April 2021 (pag. 624) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt werde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen.