221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als einfache Brandstiftung und die daraus resultierende Bemessung der Strafe sowie auf den Verzicht der Anordnung einer ambulanten Massnahme und den Nichtwiderruf des gegen den Beschuldigten mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge in Aussicht (pag. 618 f.; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am ________ in E.___