[Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 fristgerecht (und vorsorglich) die Berufung an (pag. 560). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (pag. 611 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. März 2021 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 617 ff.). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts nach Anklageschrift Ziff. I.1. unter Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;