2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (nach Rechtskraft) eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kunststoffkanister leer - 1 Kunststoffkanister mit Benzin - 2 Gläser mit Sandproben vom Vorplatz der Hausfassade 2. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Hose (khakifarben, ¾ Länge) - 1 Jacke (rot) - 1 T-Shirt (grau) - 1 Paar Socken (schwarz) - 1 Paar Schuhe (weiss)