Die Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die Ersatzmassnahme von 17 Tagen wird im Umfang von 95 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, gemäss gutachterlicher Empfehlung eine Therapie zur Behandlung seiner psychischen Störungen bzw. Abhängigkeiten von Suchtstoffen bei einer forensisch-psychiatrischen Fachperson zu besuchen.