Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 97 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Februar 2022 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Brandstiftung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Einzelgericht) vom 16. Dezember 2020 (PEN 20 249+282) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, fällte am 16. Dezember 2020 folgendes Urteil (pag. 552 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Brandstiftung, begangen am ________ [recte: ________, berichtigt mit Urteilsbegründung vom 26.02.2021: pag. 595], ca. ________ Uhr in E.________, L.________, z.N. von F.________, G.________, H.________ sowie I.________ 2. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Übertretung), begangen im Zeitraum vom ________ in E.________, L.________ sowie in M.________ und anderswo im Kanton Bern und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 42, 44, 47, 49, 51, 94, 106, 221 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die Ersatzmassnahme von 17 Tagen wird im Umfang von 95 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. A.________ wird für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, gemäss gutachterlicher Empfeh- lung eine Therapie zur Behandlung seiner psychischen Störungen bzw. Abhängigkeiten von Suchtstoffen bei einer forensisch-psychiatrischen Fachperson zu besuchen. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9’095.00 und Ausla- gen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 27'808.40, insgesamt bestimmt auf CHF 36'903.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 23'093.90). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 7’695.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’400.00 Total CHF 9’095.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 13’809.50 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 13’998.90 Total CHF 27’808.40 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 36'303.40 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung CHF 22'493.90). II. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 07.08.2018 für eine Gelds- trafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.00 200.00 CHF 13’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Auslagen ohne MWST CHF 409.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’809.50 volles Honorar CHF 16’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Auslagen ohne MWSt CHF 409.50 Total CHF 17’159.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’350.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'809.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'350.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3 IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (nach Rechtskraft) eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kunststoffkanister leer - 1 Kunststoffkanister mit Benzin - 2 Gläser mit Sandproben vom Vorplatz der Hausfassade 2. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 Hose (khakifarben, ¾ Länge) - 1 Jacke (rot) - 1 T-Shirt (grau) - 1 Paar Socken (schwarz) - 1 Paar Schuhe (weiss) [Eröffnungsformel und Rechtsmittelbelehrung] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 fristgerecht (und vorsorglich) die Berufung an (pag. 560). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (pag. 611 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 19. März 2021 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 617 ff.). Sie be- schränkte ihre Berufung auf die Subsumtion des angeklagten Sachverhalts nach An- klageschrift Ziff. I.1. unter Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als einfache Brandstiftung und die daraus resultierende Bemes- sung der Strafe sowie auf den Verzicht der Anordnung einer ambulanten Mass- nahme und den Nichtwiderruf des gegen den Beschuldigten mit Urteil des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 24 Tages- sätzen gewährten bedingten Vollzugs. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte fol- gende Anträge in Aussicht (pag. 618 f.; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten qualifizierten Brandstiftung, begangen am ________ in E.________ z.N. von F.________, G.________, H.________ sowie I.________. 2. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft, sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten. 4 3. Es sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 [StGB] während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Stellung eines Antrags hinsichtlich des Widerrufs der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Au- gust 2018 bedingt ausgefällten Strafe. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. März 2021 (pag. 620 f.) teilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 13. April 2021 (pag. 624) mit, dass weder Anschluss- berufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft beantragt werde. Der Straf- und Zivilkläger liess sich innert Frist nicht verneh- men. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde die oberinstanzliche Hauptverhandlung abgesetzt und hierfür via Parteiumfrage ein neuer Termin angesetzt (pag. 662 ff.). Am 8./9. Februar 2022 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 689 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 25. Januar 2022 (pag. 688) sowie ein aktueller Leumunds- bericht vom 13. September 2021 (inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse [pag. 647 ff.]) eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanz- lichen Verhandlung ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 691 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin J.________ stellte namens und im Auftrag der Generalstaatsanwalt- schaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 709 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 16. Dezember 2020 (PEN 20 249+282) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom ________ schuldig erklärt wurde; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag festgesetzt wurde; 3. der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. V.1. und V.2. des erstin- stanzlichen Urteils. II. 5 A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Brandstiftung, versucht qualifiziert begangen am ________, ca. ________ Uhr in E.________, L.________, z. N. von F.________, G.________, H.________ sowie I.________; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 78 Tagen sowie der Ersatzmassnahme von 67 Tagen im Umfang von insgesamt 95 Tagen; 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 3. Es sei weiter eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB während und nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe sei zu vollziehen. IV. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwältin B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 714 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1. A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, begangen in der Zeit vom ________, in E.________, L.________ sowie in M.________ und anderswo im Kanton Bern; 2. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00; die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde; 3. das amtliche Honorar der Verteidigung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf CHF 13’809.50 bestimmt wurde; 4. die Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Gegenstände getroffen wurden. II. A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten Brandstiftung (geringer Sachschaden), begangen am ________ ca. ________ Uhr, in E.________, L.________ und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 6 1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 3'600.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, unter Ge- währung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe. III. Auf die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB sei zu verzichten. IV. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 bedingt ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten. V. Die Zivilklage des Privatklägers C.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. VI. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren SK 21 97+98 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. VII. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss ein- gereichter Honorarnote vom 7. Februar 2022 gerichtlich zu bestimmen. VIII. Es seien die notwendigen weiteren Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab fest- zustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 16. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum), begangen im Zeitraum vom ________ in E.________, im M.________ sowie anderswo im Kanton Bern und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2. und I.3.). Ebenfalls in Rechts- kraft erwachsen ist der gesamte Zivilpunkt (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.) so- wie die Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. V.1.) und die Rückgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. V.2.). Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen [versuchter] Brandstiftung – wobei es nur noch um die rechtliche Qualifikation geht – begangen am ________ [recte: ________], in E.________ z.N. von F.________, G.________, H.________ sowie I.________ (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.), der diesbezüg- liche Sanktionenpunkt (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.), die erteilte Weisung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.), der Nichtwiderruf (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.) sowie die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.4. und Ziff. III.), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 7 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschul- digten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Da der Schuldspruch hinsichtlich Ziff. I.2. der Anklageschrift bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wird auf weitergehende Ausführungen hierzu verzichtet. Die nachfol- gende Beweiswürdigung bezieht sich demnach einzig auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift. 7. Vorwurf gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. April 2020 qualifizierte Brand- stiftung, angeblich versucht begangen am ________ in L.________, E.________, zum Nachteil von F.________, G.________ sowie H.________ und I.________, vor- geworfen (pag. 470 f.). Der Beschuldigte soll an diesem Tag in der Zeit von ca. ________ eine Holzscheiterbeige, zwei Fenster sowie die Holzfassade auf der rech- ten Seite des Doppeleinfamilienhauses mit ca. 2 Litern Benzin übergossen und das Benzin in der Absicht bzw. mindestens mit Inkaufnahme angezündet haben, eine Gefahr für Leib und Leben seiner damaligen Partnerin F.________, seines Sohnes G.________ und seiner Nachbarin H.________ zu schaffen. Diese hielten sich in der rechten Wohneinheit des Doppeleinfamilienhauses auf, als der Beschuldigte das Benzin anzündete. Es soll nur deshalb nicht zu einer Feuersbrunst gekommen sein, weil die Nachbarin H.________ sofort eingegriffen und das Feuer mittels eines Was- serschlauches gelöscht habe. An der Holzfassade sowie den Fensterrahmen auf der Nord- und Nordostseite, an den Fenstergläsern der Eingangstüre sowie des Esszim- mers sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 9'000.00 zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers I.________ entstanden. 8. Unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich des unbestrittenen Sachverhalts kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 579 f.). Ergänzend und präzisierend hält die Kammer Folgendes fest: Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte und seine damalige Partnerin, F.________, am Abend des ________ zunächst einen verbalen Streit hatten, wel- cher sich im Inneren der von den beiden und von deren Sohn bewohnten Wohnteils abspielte. In der Folge begab sich F.________ mit dem gemeinsamen dreijährigen Sohn, G.________, nach draussen, wobei ihr der Beschuldigte folgte. Er schlug sie mit der Faust gegen den Kopf und F.________ erlitt leichte Hämatome im Gesicht und eine Beule hinter dem linken Ohr (siehe Anzeigerapport: pag. 83 «Massnah- men»). Der Beschuldigte behändigte zudem eine kleine Gartenschaufel aus Metall, holte zum Schlagen aus, liess diese aber wieder fallen. Die Nachbarin H.________, welche den anderen Wohnteil des Zweifamilienhauses bewohnte, holte F.________ und G.________ zu sich in ihre Wohnung. Der Beschuldigte behändigte daraufhin einen Benzinkanister, der sich beim Rasenmäher befand (siehe Fotodokumentation 8 BEX: pag. 503), und goss Benzin über die Holzscheiterbeige auf der rechten Seite des Doppeleinfamilienhauses (siehe Fotodokumentation BEX: pag. 502 und pag. 504). Er zündete in der Folge die Holzscheiterbeige mit einem Feuerzeug, das er in der Hosentasche hatte, an und entfernte sich. Das Feuer wurde durch die Nachbarin, H.________, welche durch die Polizei telefonisch angewiesen wurde, mit einem Gar- tenschlauch gelöscht, bevor die Feuerwehr eintraf. Es kamen keine Personen zu Schaden. Jedoch entstand am Doppeleinfamilienhaus, bei dem die Holzfassade vom Betonfundament bis unters Dach reicht (Fotodokumentation BEX: pag. 506, pag. 508 ff.; BEX-Bericht: pag. 107 «Brandort/Brandobjekt), ein Sachschaden. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte von sich aus zum Tatort zurückkehrte, diesen aber wieder verliess bzw. sich in einem Schrank im Gebäude versteckte, als er die Sire- nen der Polizei hörte. 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob der Beschuldigte weitere Gegenstände mit Benzin übergossen hat. Weiter ist bestritten, wie hoch der durch den Beschuldigten verursachte Sachscha- den ist. Schliesslich ist bestritten, ob der Beschuldigte wissentlich eine konkrete Gefahr für das Leben von F.________, seines Sohnes und von H.________ herbeiführte bzw. ob er einen solchen Gefährdungszustand schaffen wollte. Was der Beschuldigte nämlich wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft gemäss Bundesgericht eine soge- nannte innere Tatsache und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa S. 252; BGE 119 IV 1 E. 5a S. 2; BGE 110 IV 20 E. 2 S. 22; BGE 110 IV 74 E. 1c S. 76; BGE 109 IV 46 E. 1 S. 47; BGE 104 IV 35 E. 1 S. 36, je mit Hinweisen). Rechtsfrage und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Vorsatz berechtigt erscheint. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte vorliegend zu folgendem Beweisergebnis (S. 18 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.): Dem Gericht standen neben den Aussagen des Beschuldigten Aussagen von weiteren anwesenden Personen sowie die Feststellungen von verschiedenen Stellen der Kantonspolizei zur Verfügung. Dabei ist der Beschuldigte bezüglich des äusseren Ablaufs der Vorkommnisse am 30.08.2018 vollumfänglich geständig. Auf dieses Geständnis kann abgestellt werden, zumal es sich mit den Erkenntnissen der Kantonspolizei, insbesondere des Dezernats Brände und Explosionen (BEX) sowie dem Kriminaltech- nischen Dienst, deckt. Es finden sich keine Hinweise für eine Falschbelastung, die Aussagen der An- wesenden bestätigen die Angaben des Beschuldigten. Die Verteidigung brachte in ihrem Plädoyer vor, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Holzwände mit Benzin übergossen habe und dass von 2 Liter Benzin ausgegangen werden müsse. Lediglich die Holzscheiterbeige habe Benzinrückstände aufgewiesen (vgl. pag. 107). Ein bezifferbares Schadenmass sei ebenfalls nicht ausgewiesen, Belege für die CHF 9'000.00 seien in den Akten keine vorhanden. Somit seien nur CHF 1'000.00 für Reinigungsarbeiten zu berücksichtigen, weshalb von ei- nem geringen Schaden auszugehen sei (pag. 538). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es wird 9 auf das Bild auf pag. 500 verwiesen, wo deutlich ersichtlich ist, dass mehrere Stellen mit dem Brand- beschleuniger getroffen wurden. Auch wenn in der vorderen Ecke keine Brandspuren ersichtlich sind, ist aufgrund der Spurenlage davon auszugehen, dass das Feuer direkt auf den Fensterrahmen nord- /nordöstlich gesprungen ist. Nach dem Vorfall mussten defekte Fenstergläser ersetzt werden, was nicht unwesentliche Kosten verursacht hat (pag. 82). Damit ist nicht von einem geringen Schaden auszuge- hen, die Schadensschätzung von CHF 9'000.00 wird als angebracht erachtet. Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte mit seinen Handlungen eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ erreichen wollte (Ziff. I.1). Aufgrund der vorliegenden Umstände kann dies dem Beschuldigte nicht nachgewiesen werden, selbst wenn er da- mals von «game over», etc., gesprochen hat. Auch kann aus seinen Handlungen nicht auf seinen in- neren Willen geschlossen werden. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 AKS ist damit beweismässig er- stellt, jedoch mit der Einschränkung, dass eben keine gewollte Gefährdung vorliegt; dies wird im Rah- men des subjektiven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung noch ausführlicher zu erörtern sein. 11. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 11.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Die Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin (nachfolgend: Generalstaatsan- waltschaft) führte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrages aus, dass vor- liegend insbesondere die subjektive Seite, beim welchem sich Tat- und Rechtsfrage überlagern würden, strittig sei (pag. 700 ff.). Die nachfolgend zusammengefassten Vorbringen betreffen demnach einerseits den Sachverhalt und andererseits bereits die rechtliche Würdigung. Unbestritten sei, dass es zwischen dem Beschuldigten und F.________ zu einem Streit gekommen sei, wobei er ihr gedroht habe, sie umzubrin- gen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, dass er seine Freundin in diesem Moment gehasst und erwogen habe, mit der Schaufel auf sie einzuschlagen. F.________ sei mit dem gemeinsamen Sohn im Rahmen des Streits in die Hausseite der Nachbarin geflüchtet. Nachdem die Nachbarin noch etwas zum Beschuldigten gesagt habe, habe dieser den Benzinkanister behändigt und das Benzin an der Fassade, auf der Scheiterbeige vor dem Fenster, hinter welchem sich F.________, sein Kind und die Nachbarin befunden hätten, ausgeleert und angezündet. Bereits die kurze Brennzeit habe zu meterhohen Flammen geführt. Erstellt sei, dass der Beschuldigte zur Tat angesetzt habe. In Frage stehe einzig, ob er auch die Gefahr, die er geschaffen habe, gekannt habe. Hinsichtlich des Wollens sei insbesondere darauf abzustützen, was der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat gemacht habe. Er habe nämlich zuvor seine Partnerin mit dem Leben bedroht und sie geschlagen. Auch wenn er sage, dass die Tat ein Ausrutscher gewesen sei, und auch wenn der Erfolg seinerseits nach genauer Überlegung eigentlich unerwünscht gewesen wäre, habe dies keinen Einfluss auf den Vorsatz zum Tatzeitpunkt. Die eingeschränkte Schuldfähigkeit wirke sich zudem erst bei der Strafzumessung und nicht auf den Vorsatz aus. Nach Auf- fassung der Generalstaatsanwaltschaft bestünden keine Zweifel, dass der Beschul- digte direktvorsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben habe schaffen wollen. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt, als er das Benzin angezündet und seine Freundin, sein Kind und die Nachbarin hinter dem Fenster gesehen habe, um die konkrete Gefährdung von deren Leib und Leben gewusst. Warum sonst sei der Beschuldigte um das Haus herumgegangen und habe das Feuer genau dort entfacht, wo sich die 10 anderen befunden hätten. Nicht massgeblich sei, was er unmittelbar nach der Tat gewollt habe bzw. es spiele keine Rolle, dass er nach der Tat ausgesagt habe, dass er niemanden habe gefährden oder er das Feuer gar nicht habe entfachen wollen. Dass der Beschuldigte im fraglichen Moment demgegenüber vielmehr wissentlich eine Gefahr für die drei Personen geschaffen habe, ergebe sich aus folgenden Aus- sagen: «Da dachte ich mir, jetzt ist alles vorbei. Es ist game over. Deshalb dachte ich mir, jetzt mache ich euch auch game over» (pag. 147 Z. 127 ff.); «Ich werde so vielleicht mein Kind nie mehr sehen.» (pag. 148 Z.158); «In dem Moment sah ich sie als Feindin. Auf irgendjemanden muss man ja wütend sein» (pag. 162 Z. 116); «In dem Moment habe ich gedacht, du nimmt mir das Kind weg, also ist mir alles scheis- segal.» (164 Z. 164). Der Beschuldigte habe zudem ausgesagt: «Diese Tat wollte ich vielleicht während einer Sekunde, aber sicher nicht länger.» (pag. 148 Z. 142). Relevant sei eben genau diese eine Sekunde, in welcher er das Benzin angezündet habe. Nicht relevant sei demgegenüber seine Aussage nach der Tat, wonach er nie- manden habe gefährden wollen. Er habe zudem nicht aus einem Reflex heraus das Haus angezündet, sondern das ganze Geschehen habe einen Steigerungsverlauf erfahren. Der Beschuldigte habe demnach wissentlich eine Gefahr für Leib und Le- ben geschaffen. 11.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten führte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Par- teivortrags aus, dass vorliegend das Schadensausmass bestritten sei (pag. 703 f.) Die Vorinstanz habe die Schadensschätzung mit CHF 9'000.00 als «angebracht» erachtet (pag. 82, 589). Dem könne sie nicht zustimmen. Die Privatklägerschaft habe für den entstandenen Schaden keine Belege eingereicht. Auch dem Bericht auf pag. 106 ff. der Brandschutz Experten GmbH (nachfolgend: BEX) sei zu entnehmen, dass kein erheblicher Sachschaden entstanden sei. Lediglich die Fenster und die Holz- beige hätten oberflächliche Brandspuren aufgewiesen. Schaue man sich auch die sich in den Akten befindenden Fotos an, sei klar, dass die Brandspuren primär durch die Reinigung der Kunststoff-Rahmen sowie durch das Auswechseln der Fenster- scheiben hätten behoben werden können. Der Schaden dürfte damit maximal CHF 2'000.00 betragen. Auf dem Foto auf pag. 509 sei zudem zu erkennen, dass sich eine Pflanze genau dort befinde, wo angeblich das Feuer für 10 Minuten gelo- dert habe, diese aber nach wie vor grün sei. Hinsichtlich der umstrittenen subjektiven Seite sei auf das Gutachten abzustellen, welches ausgeführt habe, dass der Beschuldigte den zufällig aufgefundenen Ben- zinkanister im Rahmen einer Entladung eines Affektstaus behändigt habe. Man könne nicht einfach auf seine Aussagen abstellen, die Wochen oder sogar Monate nach dem Vorfall getätigt worden seien. Als der Beschuldigte bspw. «game over» gesagt habe, habe er damit sich selbst gemeint. Er habe seinen Unmut über die Situation kundgetan. Im Moment des Anzündens habe er sich nichts gedacht (pag. 148 Z. 133). Schon als es «Wuff» gemacht habe, habe er es bereut. Er habe in dem Moment an gar nichts gedacht. Er habe erst nach dem Entzünden des Benzins ge- merkt, dass sich ja Leute im Haus befinden würden. Die anderen Leute seien viel- leicht Auslöser des Geschehens gewesen, er habe aber nicht die Absicht gehabt, 11 diese zu gefährden. Dem Beweisergebnis der Vorinstanz könne gefolgt werden. Ge- stützt auf die objektiven Umstände und sein Handeln, könne nicht auf seinen inneren Willen geschlossen werden. 12. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Anzeigerapport vom 23. September 2018 (pag. 80 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 26. Oktober 2018 (pag. 98 ff.) sowie der Berichtsrapport BEX vom 27. September 2018 (pag. 105 ff.) vor. Im Weiteren liegen der Kammer als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme vom 1. September 2018 (pag. 144 ff.), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 (pag. 159 ff.), der erst- instanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Dezember 2020 (pag. 530 ff.) sowie dieje- nigen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2022 (pag. 691 ff.) vor. Zudem befinden sich die Aussagen der Zeugin F.________ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. September 2018 (pag. 115 ff.) sowie diejeni- gen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Februar 2020 (pag. 123 ff.) in den Akten. Der Kammer liegen sodann auch die Aussagen der Zeugin H.________ vom ________ (pag. 132 ff.) sowie diejenigen vom 19. Februar 2020 (pag. 136 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend aufgeführt, sodass auf diese Zusammenfassungen vollumfänglich verwiesen wird (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 582 ff.). Nachfolgend zusammengefasst wird jedoch die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Darüber hinaus erfolgen ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln – sofern diese nötig sind – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 12.1.1 Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Der Beschuldigte bestätigte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung seine bereits zur Sache getätigten Aussagen (pag. 694 Z. 28 ff.). Auf Frage, wo sich der Benzinkanister befunden habe, als er diesen behändigt habe, antwortete er, dass sich dieser zwischen den Büschen, vom Haupthaus entfernt, beim Rasenmäher be- funden habe (pag. 694 Z. 38 ff.). Wie viel Benzin er ausgeschüttet habe, könne er nicht genau sagen, aber der Kanister sei nicht voll gewesen (pag. 695 9 f.). Auf Vor- halt der Fotodokumentation des BEX gab er an, dass er Benzin bei der Holzschei- terbeige und bei der Fassade an der rechten Seite beim Sitzplatz ausgeschüttet habe (pag. 695 Z 23 ff.). An diesem Abend sei ihm einfach alles egal gewesen sei. Er wäre am liebsten gestorben. Er habe das Gefühl gehabt, dass alles kaputt gehe (pag. 696 Z. 6 ff.). Auf Vorhalt seiner eigenen Aussagen, wonach er gewusst habe, dass sich F.________, sein Sohn und H.________ im Haus befunden hätten, als er das Benzin angezündet habe, antwortete er, dass dies keinen Zusammenhang gehabt habe. Es habe sich um einen Unfall gehandelt (pag. 696 Z. 15 ff.). Auf Frage, ob er im Moment als er das Benzin angezündet habe, daran gedacht habe, dass den Vorgenannten etwas passieren könnte, gab er an, dass er in diesem Moment nichts gedacht habe. Es habe eine 4 Meter hohe Stichflamme gegeben und diese habe ihn schnell auf den Boden zurückgeholt. Er sei zuerst im Affekt weggerannt, sei dann aber stehen 12 geblieben, habe zurückgeschaut und habe sich gefragt, ob er den Brand löschen und die Personen herausholen solle. Dabei habe er gesehen, dass die Nachbarin bereits am Löschen gewesen sei (pag. 696 Z. 25 ff.). Es sei schwierig zu sagen, was er mit «game over» gemeint habe. Man könne dies auf viele Sachen beziehen (pag. 696 Z. 37 ff.). Auf Vorhalt, was er mit seiner Aussage: «Du nimmst mir das Kind weg, also ist mir alles scheissegal.», gemeint habe, sagte er aus, dass er dies nicht mehr wisse (pag. 697 Z. 1 ff.). Hinsichtlich der Feuerstärke führte er aus, dass er keine Brandspuren gesehen habe. Diejenigen, die festgestellt worden seien, stammten vielleicht vom «Bräteln» am Wochenende (pag. 697 Z. 31 ff.). Auf Frage, wie lange er sich vom Tatort entfernt habe, gab er an, dass er 5 Meter weg gewesen und dann zurückgekehrt sei (pag. 698 Z. 12). Zum Vorhalt, dass H.________ und F.________ angegeben hätten, dass er 5-10 Minuten weggewesen sei, antwortete er, dass er höchstens 2 Minuten weggewesen sei. Bei 2 Litern Benzin müsse man nicht solange löschen (pag. 698 Z. 19 ff.). 13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 580 ff.). 13.2 Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweis- würdigung im Wesentlichen anschliessen kann und vorweg auf diese verweist. (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Ergänzungen, Präzisie- rungen oder allenfalls Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil werden durch die Kammer im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung eingehend ausge- führt. Die nachfolgende konkrete Beweiswürdigung wird in die folgenden Beweisthemen gegliedert: Welche Gegenstände wurden mit wie viel Benzin übergossen; Höhe des Sachschadens; weitergehende Beweiswürdigung der Umstände und des Verhaltens des Beschuldigten sowie massgebender Sachverhalt. 13.3 Welche Gegenstände mit Benzin übergossen Gemäss Vorwurf in der Anklageschrift Ziff. I.1. habe der Beschuldigte nebst der (un- bestrittenen) Holzscheiterbeige auch zwei Fenster und die Holzfassade auf der rech- ten Seite des Doppeleinfamilienhauses mit ca. zwei Litern Benzin übergossen. Die Verteidigung brachte in ihrem Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vor, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er nebst der Holzscheiterbeige weitere Gegenstände mit total zwei Litern Benzin über- schüttet habe (pag. 107, 538). Im Rahmen der Berufungsverhandlung verzichtete sie auf weitere Ausführungen hierzu. Hinsichtlich der ausgeschütteten Menge an Benzin führte der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleich- 13 bleibend aus, er habe ein bis drei Liter Benzin auf den Holzstapel bzw. die Scheiter- beige und an die Fassade geschüttet sowie diese anschliessend angezündet (pag. 148 f. Z. 152 ff., pag. 532 Z. 12 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung gab er an, dass er nicht mehr genau wisse, wie viel er ausgeschüttet habe. Der Kanister sei jedoch nicht voll gewesen (pag. 695 Z. 9 ff.). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten in der Voruntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erachtet es die Kammer als erstellt, dass dieser insgesamt ca. zwei Liter Benzin ausgeschüttet hat. Hinsichtlich der Örtlichkeit des ausgeleerten Benzins führte der Beschuldigte – wie bereits voranstehend erwähnt – erstinstanzlich übereinstimmend aus, dass er die Holzscheiterbeige sowie die Fassade mit Brandbeschleuniger überschüttet und an- gezündet habe (pag. 148 f. Z. 152 ff., pag. 532 Z. 12 f.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Fotodokumentation des BEX (Kantonspolizei Bern, Dezernat Brände & Explosionen, pag. 497 ff.) an, dass er das Benzin bei der Holzscheiterbeige sowie an die Fassade rechts beim Sitzplatz aus- geschüttet habe. Auf Nachfrage, ob er nur an einem Ort Benzin ausgeleert habe, antwortete er, er habe vielleicht auch an zwei Orten Benzin ausgeschüttet (pag. 695 Z. 30 ff.). Auch H.________ sprach davon, dass der Beschuldigte an mehreren Orten an die Fenster und die Hausfassade Benzin ausgeschüttet habe (pol. EV vom 31.08.2018: pag. 133). Dem BEX-Berichtsrapport vom 27. September 2018 lässt sich entnehmen, dass Spuren von Benzin an verschiedenen Orten im Übergangs- bereich von der Wandkonstruktion und den verlegten Bodenplatten gefunden wur- den (BEX-Berichtsrapport: pag. 107 «Brandspuren/Brandverlauf»). In der entspre- chenden Fotodokumentation (pag. 497 ff.) wurde festgehalten, dass die Fassade, vor welcher sich die Holzscheiterbeige befand, Brandbeschleuniger aufwies (pag. 500). Auf derselben Hausseite beim Eingangsbereich wiesen zudem die Holzschei- terbeige sowie der (Fester-)rahmen der Eingangstüre Brandspuren auf. Ausserdem konnte beim Fenster oberhalb der Holzscheiterbeige bzw. neben der Eingangstüre ein das Fenster in seiner gesamten Länge durchziehender Riss in der Verglasung festgestellt werden (pag. 501, 504). Auch auf der anderen Fassadenseite beim Gar- tensitzplatz wies das Fenster vor dem Esszimmer einen Riss in der Verglasung so- wie einen Brandschaden im Fensterrahmen bzw. im Farbanstrich auf (pag. 501). Demnach lässt sich objektiv feststellen, dass sowohl auf der Seite, auf welcher sich die Holzscheiterbeige befand, als auch auf der sich rechts davon befindenden Seite des Gartensitzplatzes die Fassade bzw. die Fenster sowie die Fensterrahmen Brandspuren aufwiesen. Hätte der Beschuldigte das Feuer – wie von der Verteidi- gung erstinstanzlich geltend gemacht (pag. 538) – nur auf Seiten der Holzscheiter- beige gelegt, dann hätte dieses in der Folge über die Ecke auf die andere Seite des Gebäudes übergreifen müssen, was eher nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht. Weiter ist ein solcher Verlauf in Anbetracht der nicht allzu langen Brenn- dauer und der vorliegend festgestellten Brandspuren äusserst unwahrscheinlich, zu- mal im Übergangsbereich vom Fenster im Eingangsbereich zu demjenigen auf Sei- ten des Gartensitzplatzes keine entsprechenden Spuren festgestellt werden konnten (pag. 501). Die Kammer geht gestützt auf die gemachten Ausführungen sowie ge- stützt auf den BEX-Berichtsrapport davon aus, dass der Beschuldigte das Benzin an 14 mindestens zwei Orten, d.h. sowohl bei der Holzscheiterbeige beim Fenster im Ein- gangsbereich als auch beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes und der dorti- gen Holzfassade ausgeschüttet und in der Folge angezündet hat. Dies entspricht sodann auch den Aussagen von H.________, welche von mehreren Orten sprach, und insofern auch den Aussagen des Beschuldigten, als dass er ausführte, an zwei Orten – auf Seiten der Holzscheiterbeige sowie auf Seiten des Gartensitzplatzes – Benzin ausgeschüttet zu haben (pag. 695 Z. 25 ff.). 13.4 Sachschaden Die Verteidigung des Beschuldigten ging in ihrem Plädoyer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem geringfügigen Sachschaden von CHF 1'000.00 aus. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte sie aus, dass gestützt auf den Umstand, dass die Fenster und die Holzbeige nur oberflächliche Brandspuren auf- wiesen und diese teils auch mit einer Reinigung beseitigt werden könnten, der Scha- den maximal CHF 2'000.00 betrage (pag. 703 f.). Gemäss Fotodokumentation des BEX fanden sich einerseits am Farbanstrich des Fensterrahmens sowohl auf Seiten der Eingangstüre (das BEX spricht fälschlicher- weise von «Fassadenbereich», pag. 502) als auch auf Seiten des Gartensitzplatzes am Fenster vor dem Esszimmer Brandschäden (pag. 500 ff.). Andererseits weisen das Fenster oberhalb der Holzscheiterbeige sowie dasjenige auf Seiten des Garten- sitzplatzes Risse in der Verglasung auf. Diese Fenster wie auch deren Rahmen mussten bzw. müssen demzufolge ersetzt werden (pag. 501 f., pag. 504). Die im Anzeigerapport getroffene Schätzung des Sachschadens mit ca. CHF 9'000.00 (pag. 82) erachtet die Kammer in Anbetracht des Ausmasses des Schadens – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – als angemessen und damit als erstellt (S. 18 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589). In den Akten finden sich keine Anhalts- punkte dafür, dass die sichtbaren Schäden durch ein «nachträgliches Grillieren» oder nicht aufgrund des Feuers entstanden sind. 13.5. Weitergehende Beweiswürdigung der Umstände und des Verhaltens des Be- schuldigten und massgebender Sachverhalt Um die Absicht des Beschuldigten festzustellen, ist es notwendig, die Situation, wie sie sich dem Beschuldigten vor der Brandlegung präsentierte, sowie dessen Äusse- rungen und Handlungen auszuleuchten. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von F.________ geht hervor, dass diese bereits seit einiger Zeit Probleme in ihrer Beziehung hatten. F.________ wollte sich vom Beschuldigten trennen und wohnte aus diesem Grund ein bis drei Wochen vor dem Vorfall vorübergehend bei ihren Eltern. Bereits zu die- sem Zeitpunkt hatten der Beschuldigte und F.________ Streit. Der Beschuldigte drohte damals F.________, er werde sie und den gemeinsamen Sohn G.________ umbringen, wenn sie sich von ihm trenne. Am Abend des Vorfalls hatten die beiden wiederum wegen der Trennung Streit. F.________ drohte dem Beschuldigten gemäss dessen Aussagen, dass sie ihm das Kind wegnehme. Der Beschuldigte wie- derum drohte F.________, dass er ihr und G.________ etwas antun werde bzw. sie umbringe (Aussagen Beschuldigter: pag. 150 Z. 256 ff.; pag. 163 Z. 141 f.; pag. 164 Z. 183 ff.; pag. 165 Z. 207, Z. 220 f.; Aussagen F.________: pag. 117 Z. 89 ff.; pag. 15 118 Z. 108 ff.; pag. 125 Z. 77 ff.; pag. 128 Z. 169 ff.; pag. 129 Z. 215 ff.; pag. 126 Z. 124 ff.; pag. 127 Z. 139). F.________ flüchtete daraufhin aus Angst vor dem Beschuldigten mit G.________ nach draussen, wobei der Beschuldigte ihr folgte und sie schlug. Laut seinen Aus- sagen verspürte er in dem Moment Hass auf F.________ und sah sie als seine Fein- din an (pag. 147 Z. 107 f.; pag. 149 Z. 200 ff.; pag. 162 Z. 100 ff.). Als der Beschul- digte sah, dass H.________, das Mobiltelefon am Ohr haltend, herauskam und die Polizei bereits verständigt hatte, dachte er sich gemäss seinen Aussagen: «Jetzt ist alles vorbei, jetzt ist game over, jetzt ist alles kaputt.». Deshalb habe er sich gedacht: «Jetzt mache ich euch auch game over.», «Sie können mich alle mal.»; «Du nimmst mir das Kind weg, also ist mir alles scheissegal.» (pag. 147 f. Z. 126 ff.; pag. 163 f. Z. 162 ff.; pag. 531 Z. 23 ff., Z. 35 ff.). H.________ sagte aus, dass der Beschuldigte den Benzinkanister behändigt und gegenüber F.________ und dem Sohn G.________ gesagt habe: «Mir ist egal, was mit euch beiden passiert.». Dabei habe er mit dem Benzinkanister angedeutet, sie beide mit dem Benzin zu gefährden bzw. sie beide anzuzünden, und suizidale Gesten gemacht (pag. 133; pag. 139 Z. 118 ff.; pag. 140 Z. 160 f.). Der Benzinkanister, den der Beschuldigte in diesem Zustand behändigte, lag – ent- gegen seiner zu Beginn getätigten wirklichkeitsfremden Aussagen (pag. 148 Z. 138) – nicht direkt zu seinen Füssen, sondern beim Rasenmäher auf der gegenüberlie- genden Seite bzw. nicht direkt beim Haupthaus (siehe Foto auf pag. 503; pag. 694 Z. 41 f.). Gemäss voranstehender Beweiswürdigung schüttete er nach Behändigung dieses Benzinkanisters ca. zwei Liter Benzin an mindestens zwei Orten, bei der Holz- scheiterbeige beim Fenster im Eingangsbereich sowie beim Fenster auf der Seite des Gartensitzplatzes, aus und zündete dieses an. Hinter diesen Fenstern bzw. Glastüren befanden sich F.________, der gemeinsame Sohn G.________ und H.________. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht klar hervor, dass ihm be- wusst war, dass sich die Vorgenannten zu diesem Zeitpunkt im Inneren des Hauses befanden (pag. 12 Z. 70; pag. 161 Z. 86 ff.). Dies lässt sich sodann auch den Aus- sagen von F.________ (pag. 126 Z. 106 ff.) sowie den Aussagen von H.________ (pag. 140 Z. 139 ff.) entnehmen. Laut seinen Aussagen hat der Beschuldigte das Benzin, nachdem er es ausgeschüt- tet hatte, nicht unmittelbar danach angezündet, sondern erst, als die Nachbarin, H.________, weiter auf ihn eingeredet habe (pag. 695 Z. 17 ff.). Nachdem er das Benzin schlussendlich mit einem Feuerzeug entzündet hatte, brannte das Feuer teilweise mit einer 3-4 Meter hohen Stichflamme, welche aber auch von selber wieder zurückging. Diese Stichflamme wurde offenbar auch von Nachbarn gesehen (siehe dazu Aussagen Beschuldigter: pag. 148 Z. 130, Z. 155 f.; pag. 160 Z. 50; pag. 161 Z. 81; Aussagen F.________: pag. 127 Z. 145 f., Z. 152; Aussagen H.________: pag. 141 Z. 180 ff., Z. 200 f.; Berichtsrapport BEX: pag. 107 «Brandspuren/Brandverlauf»). Unter telefonischer Anweisung der Polizei löschte H.________ mit einem Garten- schlauch das ihren Aussagen zufolge nach stark brennende Feuer. Wie lange sie dafür benötigte, konnte sie nicht sagen (pag. 133; pag. 141 Z. 187 ff.), jedoch war 16 das Feuer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr bereits gelöscht. F.________ spricht von 5-10 Minuten, bis das Feuer gelöscht gewesen sei (pag. 127 Z. 153). Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nach dem Anzünden vom Brand- ort entfernte. Der Beschuldigte selber gibt an, er habe sich lediglich 5-10 Meter vom Brandort entfernt und sei wieder zurückgekommen, um das Feuer zu löschen; dieses sei aber bereits gelöscht gewesen (pag. 148 Z. 147 ff.; pag. 149 Z. 212 ff.; pag. 160 Z. 50 ff.; pag. 161 Z. 52 ff.; pag. 698 Z. 12 f.). Aus dem entstandenen Sachschaden geht hervor, dass das Feuer nicht für eine län- gere Zeit gebrannt hat, ansonsten der Schaden grösser ausgefallen wäre. Jedoch lässt sich aus den Aussagen von F.________, wonach die Löschung 5-10 Minuten gedauert habe, den Aussagen von H.________, gemäss welchen es sich um ein stark brennendes Feuer gehandelt habe, und den Aussagen des Beschuldigten, wo- nach das Feuer bei seiner Rückkehr bereits gelöscht gewesen sei, folgern, dass der Vorgenannte, sich länger als nur für «5-10 Meter» entfernt hat. Dafür spricht auch, dass H.________ nach Entstehung des Brandes zunächst die Polizei anrufen, aus der Wohnung herausgehen, den Gartenschlauch behändigen und das Wasser auf- drehen musste, bevor sie das Feuer löschen konnte. Wäre der Beschuldigte nur 5- 10 m weit weggelaufen und danach wieder zurückgekehrt, hätte er gesehen, wie H.________ das Feuer am Löschen war. Dies hat er aber gemäss eigenen Aussa- gen nicht. Aus diesen Gründen geht die Kammer davon aus, dass es einige Minuten dauerte, bis der Beschuldigte zum Brandort zurückkehrte. Der Beschuldigte entschuldigte sich bei seiner Rückkehr sodann bei H.________. Als er die Sirenen der Feuerwehr hörte, entfernte er sich jedoch wieder. Unbestritten ist, dass durch die Tat keine Personen zu Schaden kamen. Dem BEX- Berichtsrapport ist entnehmen, dass eine Gemeingefahr und ein erheblicher Sach- schaden dank des sofortigen Eingreifens von H.________ abgewendet werden konnten (pag. 108 «Gefährdung»). Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass zwi- schen dem betroffenen Zweifamilienhaus und den umliegenden Einfamilienhäusern ein grosser Abstand besteht (pag. 105 «Bemerkungen»). Der an der Holzfassade und den Fensterrahmen auf der Nord- und Nordostseite sowie der an den Fenster- gläsern der Eingangstüre sowie des Esszimmers entstandene Sachschaden belief sich auf ca. CHF 9'000.00. Die Tat war vom Beschuldigten nicht geplant, was aus seinen Aussagen sowie aus den Aussagen der weiteren Beteiligten hervorgeht. Die Vorinstanz kam – ohne nähere Begründung – zum Schluss, dem Beschuldigten könne aufgrund der vorliegenden Umstände nicht nachgewiesen werden, dass er mit seinen Handlungen eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ habe erreichen wollen, selbst wenn er damals von «game over» etc. gesprochen habe. Auch könne aus seinen Handlun- gen nicht auf seinen inneren Willen geschlossen werden (S. 18 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 589 f.). Die Kammer teilt diese Auffassung der Vorinstanz nicht und erachtet es hingegen mit Blick auf die rechtliche Würdigung als angezeigt, folgende Kernaussagen des Beschuldigten an dieser Stelle (erneut) wiederzugeben: So sagte der Beschuldigte 17 aus, dass er, als er mitbekommen habe, dass H.________ die Polizei verständigt habe, gedacht habe, jetzt sei alles vorbei und alles kaputt. Weshalb er sich gedacht habe, dass er auch sie (H.________, F.________ und G.________) «game over» mache (pag. 148 Z. 126 ff.). Hinsichtlich der vorangehenden Auseinandersetzung zwischen ihm und F.________ führte er zudem aus, dass ihm sein Kopf gesagt habe, sie mit der Gartenschaufel tot zu schlagen (pag. 147 Z. 122 f.). Im Weiteren sagte er aus, dass er sich nach Entzünden des Feuers und während seines Entfernens von der Brandstelle gedacht habe, dass es schlecht sei wegzurennen, denn vielleicht werde er so sein Kind nie mehr weder sehen (pag. 148 Z. 156 ff.). Er gab sodann an, dass er in diesem Moment F.________ als Feindin betrachtet habe (pag. 162 Z. 115 ff.). Auf Frage, was er mit dem Anzünden des Hauses bezweckt habe, sagte er aus, dass er nicht mehr gekonnt habe, es habe sich etwas ändern müssen (pag. 162 Z. 93 f.). Zudem sagte er auch aus, dass er diese Tat vielleicht während einer Se- kunde gewollt habe, aber sicher nicht länger (pag. 148 Z. 142). Gestützt auf den bereits obenstehend geschilderten Geschehensablauf ist zudem hervorzuheben, dass die Entfachung des Feuers – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – nicht eine Kurzschlussreaktion bzw. ein Affekt darstellte, sondern das Geschehen einen Steigerungsverlauf erfuhr (vgl. pag. 695 Z. 9 ff., pag. 696 Z. 25 ff.). Zuerst kam es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Partnerin, welche in die Hausseite der Nachbarin, H.________, flüchtete. Anschliessend ent- schloss sich der Beschuldigte, den Benzinkanister, der sich nicht beim Haupthaus, sondern beim Rasenmäher (pag. 503) befand, zu behändigen. Damit lief er zur Hausseite der Nachbarn Kammer, ging um das Haus herum und schüttete das Ben- zin an mindestens zwei Stellen aus. In der Folge versuchte – vor dem Entzünden des Feuers – H.________ auf ihn einzureden (pag. 140 Z. 146 ff.), was den Beschul- digten laut seinen Aussagen wütend gemacht hat, sodass er anschliessend den Brandbeschleuniger anzündete (pag. 161 Z. 86 f.). Zwischen der Entschlussfassung, das Haus anzuzünden, und dem tatsächlichen Entzünden dürften damit einige Mi- nuten vergangen sein. Der Beschuldigte wollte demnach ein Feuer verursachen und wusste auch, dass sich F.________, H.________ und G.________ im Inneren des Hauses befanden. Die Kammer wird sich zur Absicht bzw. zum Willen des Beschuldigten weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung äussern. III. Rechtliche Würdigung 14. Brandstiftung 14.1 Vorbemerkung zum angeklagten Tatbestand Angeklagt ist der Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 StGB), versucht begangen (Art. 22 Abs. 1 StGB). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte durch die zuständige Gerichts- präsidentin der Vorbehalt der anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts unter den Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und den Tatbestand der Brandstiftung mit geringfügigem Sachschaden nach Art. 221 Abs. 3 18 StGB. 14.2 Allgemeines zum Tatbestand der Brandstiftung 14.2.1 Grundtatbestand Art. 221 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird wegen Brandstiftung mit Freiheitsstrafe nicht un- ter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Her- beiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter dem Begriff Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit auf- weist. Dabei ist der konkreten Situation, den allgemeinen Kenntnissen und den ver- fügbaren Mitteln des Verursachers Rechnung zu tragen. Zusätzlich muss ein Schaden zum Nachteil eines Dritten oder eine Gemeingefahr verursacht werden. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich das Entstehen einer Feuerbrunst und die Schädigung einer Drittperson oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Eventualvorsatz). Betreffend die weitergehenden theoretischen Grundlagen zu Art. 221 Abs. 1 StGB verweist die Kammer auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 590 f.). 14.2.2 Qualifizierter Tatbestand nach Art. 221 Abs. 2 StGB Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass Leib und Leben von Menschen tatsächlich konkret gefährdet werden. Eine bloss abs- trakte Gefahr reicht nicht aus. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten voraus- gesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechts- gutes besteht (BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.; je mit Hin- weisen). Die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes und damit die konkrete Gefahr können indessen mehr oder weniger gross bzw. nahe sein. Welche Anforderungen an die Nähe der bei einem konkreten Gefährdungsde- likt erforderlichen Gefahr zu stellen sind, hängt auch von der Strafandrohung ab. Angesichts der vergleichsweise hohen Strafandrohung von drei bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe in Art. 221 Abs. 2 StGB ist für diesen Tatbestand eine grosse Wahr- scheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erfor- derlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB verlangt vorab, dass der Täter willentlich eine Feuersbrunst verursacht und sodann wissentlich jemanden in Gefahr für Leib und Leben bringt. Erforderlich ist zudem, dass er im Sinne des direkten Vor- satzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will (BSK StGB-ROELLI, 4. Aufl. 2019, Art. 221 N 21). Es genügt mithin nicht, dass er im Sinne des Eventual- vorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Wer aber mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich 19 eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 130; 105 IV 127 E. 4 S. 131 f.; je mit Hinweisen). Nach der Rechtspre- chung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (BGE 85 IV 130 E. 1 S. 132). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit- einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). Der Gefähr- dungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässig- keit vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2016 E. 1.1.1. mit Hinweis auf Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 136 IV 76 mit Hinweisen). Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Täter, der eine Feuersbrunst willentlich verursacht, um die konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen wissen muss. Zudem muss der Täter die Gefahr, welche er mit dem Zustand wis- sentlich schafft, auch wollen, wobei genügt, dass er um die konkrete Gefahr weiss und trotzdem handelt. Nicht vorausgesetzt ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr bspw. den Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen tatsäch- lich will. 14.2.3 Versuch Ein Tatbestand ist versuchsweise begangen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss wie bei der Vollen- dung. Gefordert ist ein auf die Begehung eines Deliktes gerichteter Wille, der sog. Tatentschluss. Zu diesem gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entschei- denden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 10 mit Hinweisen). Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verur- sachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von 20 Menschen im genannten Sinne konkret gefährdet worden sind und der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat. Wurde etwa dank rascher Hilfe- leistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt sind, bloss eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brand- stiftung in Betracht (BGE 123 IV 128 E. 2a S. 131). 14.3 Subsumtion Gemäss Beweiswürdigung schüttete der Beschuldigte ca. zwei Liter Benzin bei der Holzscheiterbeige, die an der Fassade des Doppeleinfamilienhauses im Bereich der Eingangstüre aufgestapelt war, sowie an das Fenster auf der Fassadenseite des Gartensitzplatzes bzw. vor dem Esszimmer aus und zündete dieses an. Beim Dop- peleinfamilienhaus handelt es sich um ein Haus mit Holzfassade vom Betonfunda- ment bis unters Dach. Es entstand am Gebäude ein Sachschaden von ca. CHF 9'000.00 zum Nachteil von I.________. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte durch sein Handeln eine Feuersbrunst verursachen wollte. Nur durch das schnelle Eingreifen von H.________ kam es nicht zu einer Feuersbrunst und es blieb beim Versuch. Hin- sichtlich der Subsumtion unter den Grundtatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB ver- weist die Kammer demnach auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 593). Der Tatbestand der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. Zu prüfen ist, ob auch der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Da F.________, G.________ und H.________ – nachdem sich der Beschuldigte ent- fernt hatte – das Haus verlassen konnten bzw. nach draussen gingen (pag. 119 Z. 194) und es H.________ gelang, das Feuer mit einem Gartenschlauch zu löschen, kam es durch den vom Beschuldigten gelegten Brand nicht zu einer konkreten Ge- fährdung. Weitere Personen, die konkret hätten gefährdet werden können, waren keine anwesend. Aufgrund des grossen Abstandes zu den umliegenden Einfamili- enhäusern waren zudem auch keine weiteren Gebäude oder Personen konkret ge- fährdet. Daher ist der objektive Tatbestand der qualifizierten Brandstiftung nicht er- füllt. Ob ein tauglicher Versuch zur qualifizierten Brandstiftung vorliegt, entscheidet sich am Vorsatz des Beschuldigten: Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdi- gung (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 589 f.) und der rechtli- chen Würdigung (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 594), dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er eine konkrete Ge- fährdung von F.________, G.________ und H.________ habe schaffen wollen. Der Beschuldigte habe das Feuer draussen entfacht, sodass aufgrund dieser Vorge- hensweise sowie unter den vorliegenden Umständen die Verwirklichung einer Ge- 21 fährdung so weit entfernt gelegen habe, dass im Ergebnis der entsprechende (di- rekte) Vorsatz verneint werden müsse. Die Kammer kann diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht folgen. So zeigt die Beweiswürdigung (siehe II. 13.5.), dass der Brandlegung ein Streit zwischen dem Beschuldigten und F.________ vorausging und F.________ sich vom Beschuldigten trennen wollte, was dieser als Wegnahme seines Kindes interpretierte. Er drohte F.________ damit, sie und G.________ umzubringen, und hatte das Gefühl alles zu verlieren. Deshalb war ihm zu diesem Zeitpunkt egal, was mit F.________, seinem Sohn und schlussendlich auch ihm selber passierte. Dies bestätigte er mit seinen Aussagen insofern, als dass er aussagte, dass er sie «game over» machen werde, er F.________ habe totschlagen wollen und er sie als Feindin angesehen habe. In diesem Zustand behändigte er den Benzinkanister, der sich beim Rasenmäher, ent- fernt vom Haupthaus, befand. Nach Behändigung des Benzinkanisters ging er zum anderen Hausteil bzw. zur Wohnung von H.________. Der Beschuldigte wusste, dass sich F.________, sein Sohn und H.________ im Haus befanden, als er davor zwei Liter Benzin ausschüttete, zumal er seine Partnerin, seinen Sohn sowie die Nachbarin aufgrund der vorangehenden Auseinandersetzung in das Hausteil der Letztgenannten flüchten sah. Diese befanden sich im Wohnzimmer bzw. bei der Küche, für den Beschuldigten durch die Fensterscheiben von aussen her klar sicht- bar. Er beliess es nicht dabei, Benzin nur auf der Holzscheiterbeige in der Nähe der Eingangstüre auszuschütten, sondern schüttete auch Benzin beim Fenster auf Sei- ten des Gartensitzplatzes aus. Wäre es ihm demnach nicht um die Gefährdung die- ser drei Menschenleben gegangen, so hätte er – wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte – auch lediglich den Geräteschuppen (pag. 499) anzünden können (pag. 701). Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Zweifamilienhaus um ein Haus mit Holzfassade vom Betonfundament bis unters Dach. So hatte es auch dort, wo der Beschuldigte das Feuer legte, Holzfassade (Fotos: pag. 500 ff.). Durch das Feuer entstand teilweise eine hohe Stichflamme und ein starker Brand bildete sich. Schliesslich entfernte sich der Beschuldigte – wenn auch nur für einige Minuten – vom Brandort, nachdem er das Feuer gelegt hatte. Auch wenn der Beschuldigte das Feuer ausserhalb eines Gebäudes gelegt hat, geht aufgrund der vorliegenden Umstände hervor, dass er eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben von F.________, seines Sohn und von H.________ herbeiführte. Diese Gefährdung verwirklichte sich schlussendlich nur dank des schnellen Eingreifens von H.________ nicht. Der Beschuldigte musste im Sinne einer allgemeinen Lebenserfahrung um die Möglichkeit der Gefährdung der drei Personen wissen; dies, weil er wusste – wie obenstehend ausgeführt – dass sich die drei vorgenannten Personen im Inneren des Hauses befanden, und weil er direkt an der grösstenteils aus Holz bestehenden Fassade an verschiedenen Orten Benzin ausschüttete und Feuer entfachte. Nach der Rechtsprechung liegt der Ge- fährdungsvorsatz dann vor, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. So zündete der Beschuldigte vorliegend im Wissen um deren konkrete Gefährdung für Leib und Leben das ausgeschüttete Benzin an und handelte im Sinne der vorge- nannten Rechtsprechung «trotzdem». Ihm war in diesem Moment – aus Angst alles zu verlieren – alles egal. Nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte deren Tod oder 22 schwere Körperverletzung tatsächlich wollte. Indem der Beschuldigte also wissent- lich und willentlich einen Brand legte und wusste, dass dabei eine Gefahr für F.________, seinen Sohn G.________ und H.________ resultieren kann, handelte er mindestens mit einem direkten Vorsatz zweiten Grades. Daran ändern die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten, dass er einen Ausset- zer gehabt und die Tat augenblicklich bereut habe, als er die Stichflamme gesehen habe, nichts. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführte, ist auf das Wis- sen und Wollen zum Zeitpunkt des Feuerlegens abzustellen und nicht darauf, was der Beschuldigte nach der Tat empfand (pag. 701). Der Beschuldigte führte diesbe- züglich sogar aus, dass er die Tat vielleicht für eine Sekunde gewollt habe, länger aber nicht. Zudem war ihm, als er sich entfernte, bewusst, welche Gefahr er für die sich im Hausinneren befindenden Menschen geschaffen hatte, zumal er angab, dass er sich überlegt habe zurückzukehren, da er sonst seinen Sohn nie wieder sehen werde. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde und die Generalstaatsanwaltschaft auch korrekt ausführte (pag. 702), hat es sich hierbei nicht um die Entladung eines Affektstaus gehandelt, vielmehr erfuhr das Geschehen einen Steigerungsverlauf, wobei es dem Beschuldigten bei mehreren Zwischen- schritten möglich gewesen wäre, von seinem Tun abzulassen. Dass der Beschuldigte bei seinen Handlungen gemäss Gutachten (pag. 313, pag. 320 f.) stark eingeschränkt war, ändert ebenfalls nichts an seiner Absicht zum Zeit- punkt der Brandlegung. Die stark verminderte Steuerungsfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd zu würdigen ebenso wie die Rückkehr des Be- schuldigten zur Brandlöschung nach einigen Minuten. Die Kammer stellt damit fest, dass der Beschuldigte willentlich eine Feuersbrunst verursachte und wissentlich eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________ schaffte. Der Beschuldigte wusste ge- stützt auf das voranstehend Ausgeführte um die konkrete Gefahr, die er herbeiführte, und handelte trotzdem. Somit ist der subjektive Tatbestand der qualifizierten Brand- stiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die teilweise reduzierte Schuldfähigkeit wirkt sich nur auf die Strafzumessung aus (siehe dazu IV. 15.2.2). 14.4 Fazit Der Beschuldigte hat zum Schaden eines anderen (I.________) einen Brand gelegt und dabei wissentlich versucht, Leib und Leben Dritter (F.________, G.________ und H.________) zu gefährden. Er hat sich der versuchten qualifizierten Brandstif- tung nach Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Bei diesem Ergebnis ist offenkundig, dass der von der Verteidigung geltend ge- machte privilegierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StGB (pag. 704) nicht zur An- wendung gelangt. 23 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines und Strafrahmen Die Kammer verweist vorab auf die korrekten allgemeinen Ausführungen der Vorin- stanz zur Strafzumessung sowie zu den Vorbemerkungen zum Strafrahmen und der Strafart (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 595 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete De- likt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Fol- gen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, N 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultati- ven Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB). Die Recht- sprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (vgl. etwa BGE 121 IV 49 E. 1 b). Die qualifizierte Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Der ordentliche abstrakte Strafrahmen beträgt damit gemäss Art. 40 Abs. 2 StGB drei bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) und gesetzlich qualifizierte Verschuldensmin- derungsgründe – wie vorliegend die versuchte Tatbegehung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB oder die mit psychiatrischem Gutachten attestierte verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) – können bei besonders starker Ausprägung eine Unterschrei- tung des abstrakten ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen. Das Gericht ist gemäss Art. 48a StGB nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist. Die tat‐ und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich gemäss Bundesgericht jedoch innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.5. S. 59). 15.1 Objektive Tatkomponenten 15.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Der vom Beschuldigten verursachte Brand hatte das Potenzial auf das Innere des Hauses überzugreifen, in dem sich F.________, G.________ und H.________ be- fanden. Der Brand hatte auch das Potential, sich auf das ganze Gebäude auszubrei- ten. Dieses Potential war vorliegend hoch, da es sich um ein Gebäude mit Holzfas- sade handelte und der Beschuldigte Benzin als Brandbeschleuniger verwendete. Das Feuer konnte sodann in der Folge durch das schnelle Eingreifen von H.________ mit Hilfe eines Gartenschlauches relativ schnell gelöscht werden. Der tatsächlich entstandene Sachschaden mit ca. CHF 9'000.00 hielt sich zwar in Gren- zen, jedoch verliess der Beschuldigte, nachdem er das Feuer gelegt hatte, den Tatort 24 und kehrte erst nach einigen Minuten zurück, weshalb er einen viel grösseren, als den tatsächlich eingetretenen Schaden in Kauf nahm und für möglich hielt, zumal er nicht wissen konnte, dass die Nachbarin den Brand in der Zwischenzeit gelöscht hatte. Die Personen, die sich im Haus befanden, liefen deshalb Gefahr, durch den Brand schwere Verletzungen zu erleiden oder sogar zu sterben. Die konkrete Gefahr für deren Leib und Leben ist zwar tatbestandsimmanent, nicht jedoch das Ausmass dieser Gefahr. So befanden sich drei Personen – und nicht lediglich eine Person – im Haus, was straferhöhend zu werten ist. Angesichts der vorgenannten Umstände sowie gestützt auf den Vorsatz des Täters hinsichtlich der tatsächlichen Vollendung des Delikts, welcher sich insbesondere aus dem äusseren Geschehensablauf schliessen lässt, erachtet die Kammer das Ausmass der Gefahr für die Verletzung des vorliegenden Rechtguts als nicht unerheblich. Dennoch ist in Anbetracht des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden auszugehen. 15.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte hatte die Tat nicht geplant, sondern sie entwickelte sich aus einem Streit mit seiner damaligen Partnerin, F.________, und seinem Gefühl, alles zu ver- lieren, heraus. Der gesamte Tatablauf erfuhr eine Steigerung der Eskalation. So ging der Brandlegung zuerst ein verbaler Streit zwischen dem Beschuldigten und F.________ mit Todesdrohung von Seiten des Beschuldigten voraus, woraufhin die- ser auf die Vorgenannte physisch einwirkte. Als die F.________ mit dem gemeinsa- men Sohn die Flucht in die Wohnung der Nachbarin ergriff, behändigte er einen be- reits gefüllten Benzinkanister beim Rasenmäher, schüttete das Benzin bei der Holz- scheiterbeige beim Fenster im Eingangsbereich sowie beim Fenster auf Seiten des Gartensitzplatzes und der dortigen Holzfassade aus und zündete dieses an. Tatbe- standsimmanent ist, dass Menschen an Leib und Leben gefährdet wurden, verschul- denserhöhend und als verwerflich ist jedoch zu gewichten, dass vorliegend sein ei- genes Kind, welches damals dreijährig war, und seine damalige Partnerin der Gefahr ausgesetzt wurden. Ebenfalls verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass der Be- schuldigte das Benzin, welches er anschliessend anzündete, an mehreren Orten ausschüttete. Sofern sich das Feuer nach dem Vorsatz des Beschuldigten weiter ausgebreitet hätte, hätte dies eine Flucht der sich im Inneren befindenden Menschen mindestens über diesen Teil des Hauses – Gartensitzplatz und frontale Gartenein- gangstüre – verunmöglicht. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist jedoch insgesamt in Relation des weiten Strafrahmens als leicht zu qualifizieren. 15.1.3 Fazit objektive Tatkomponenten Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf die hohe Strafdrohung insgesamt als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als ange- messen. 25 15.2 Subjektive Tatschwere und verminderte Schuldfähigkeit 15.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Brandlegung direktvorsätzlich. In Bezug auf die Gefährdung von F.________, G.________ und H.________ liegt ein direkter Vorsatz zweiten Grades vor. Beides ist indes deliktsimmanent und ist damit neutral zu gewichten. Der Beschuldigte legte den Brand, weil F.________ ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wollte. Aufgrund dessen hatte er das Gefühl, dass er alles verlor, seine Beziehung, seinen Sohn und sein finanzielles sowie soziales Netz. 15.2.2 Verminderte Schuldfähigkeit Das psychiatrische Gutachten vom 31. März 2019 attestierte dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine akute Belastungsreaktion schweren Grades und demzufolge eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, ohne Verlust der Einsichts- fähigkeit. Das Gutachten ging deshalb im Tatzeitpunkt von einer stark verminderten Schuldfähigkeit aus (pag. 313 und 320 f.). Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 599), dass das Gutachten gut begründet und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist. Die Aussagen des Beschuldigten zur Tat zeigen denn auch auf, dass er sich bei der Brandlegung in einer schweren Belastungssituation befand, in der er sich nicht mehr kontrollieren konnte. Gemäss seinen Aussagen gewann er die Kontrolle erst wieder zurück, als er die Stichflamme sah. Diese schwer verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten wirkt sich gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB auf die Strafzumessung aus. Bei voller Schuldfähigkeit wäre weiterhin von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die schwer verminderte Schuldfähigkeit reduziert das Tatverschulden auf sehr leicht. Daraus resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 16 Monaten. 15.2.3 Reduktion für Versuch Es kam vorliegend nicht zu einer Feuersbrunst und auch nicht zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben von F.________, G.________ und H.________. Beim Versuch hängt das Mass der Strafreduktion in erster Linie von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 52). Vorliegend konnte das Feuer dank des schnellen Eingreifens H.________ innert einigen Minuten gelöscht werden, noch bevor die Feuerwehr eintraf. Dabei war es H.________ (und F.________ sowie G.________) trotz des Feuers möglich, das Haus zu verlassen, was darauf hindeutet, dass in Bezug auf ihre konkrete Gefährdung der tatbestands- mässige Erfolg noch nicht in unmittelbare Nähe gerückt war. Der Beschuldigte kehrte zudem selbständig an den Tatort zurück, um das Feuer zu löschen; dieses war aber zu dem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass der Beschuldigte alles gemacht hat, was nach seinen Vorstellungen nötig war, um eine Gefährdung herbeizuführen, indem er Benzin an mindestens zwei Orten ausgeschüttet und dieses angezündet hat. Die Kammer erachtet eine Reduktion um 5 Monate für den Versuch als angemessen. 15.3 Fazit Tatverschulden 26 Für die versuchte und mit einer stark verminderten Schuldfähigkeit begangene qua- lifizierte Brandstiftung ist eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten auszusprechen. 16. Täterkomponenten 16.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 600). Ergänzend und präzisie- rend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Der Beschuldigte wohnt mittlerweile von F.________ getrennt. Er übt aber sein Be- suchsrecht gegenüber dem gemeinsamen Sohn G.________ regelmässig aus. Aus dem Leumundsbericht vom 5. Oktober 2021 geht hervor, dass es das Verhalten des Beschuldigten am 30. September 2021 nicht zuliess, dessen aktuelle persönliche Verhältnisse zu erfragen (pag. 651 ff.). Dem aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 5. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass gegen den Beschuldigten 28 Verlust- scheine im Umfang von CHF 35'098.15 bestehen (pag. 654 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nach wie vor von F.________ getrennt sei, den Sohn bei ihr zu Hause aber zu 80% betreue (pag. 691 Z. 23 ff.). Er gab an, von der Sozialhilfe zu leben und derzeit keiner Berufstätigkeit nachzugehen (pag. 692 Z. 4 ff.). Bis zur erst- instanzlichen Hauptverhandlung sei er bei K.________ in Therapie gewesen. Die Therapie habe er anschliessend wegen Unstimmigkeiten mit der Nachfolge der Vor- genannten nicht mehr weitergeführt. Zurzeit untersteht er keiner medikamentösen Behandlung (pag. 692 Z. 25 ff.). Der Beschuldigte wurde am 7. August 2018 mit Urteil des Regionalgerichts Jura- Seeland wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten schuldig ge- sprochen, wobei in Bezug auf die Beschimpfung und Tätlichkeit auf eine Bestrafung verzichtet wurde und für die Drohung eine bedingte Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00 und eine Verbindungsbusse ausgesprochen wurde (pag. 229). Die vorliegend zu beurteilende Tat erfolgte nicht einmal einen Monat später, was straf- erhöhend – es wird auf das Fazit verwiesen – zu berücksichtigen ist. Nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind hingegen die nicht mehr im Strafregister eingetragene Verurteilung wegen Geiselnahme durch das Bezirksgericht Zürich vom 9. November 2019 (pag. 176 ff.) sowie die nicht im Strafregister ersichtlichen weite- ren Vorfälle mit seiner Schwester und Dritten (siehe pag. 180; pag. 183). 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich korrekt und im Strafverfahren kooperativ. Er hielt sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft an die ihm auferlegten Ersatz- massnahmen. Er entschuldigte sich bei H.________ noch am Tag des Vorfalls, als er zur Löschung des Brandes zurückkehrte. Gemäss seinen Aussagen an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung hat er sich nachträglich auch noch schriftlich bei H.________ entschuldigt (pag. 533 Z. 23 ff.). Eine Strafreduktion wegen eines Ge- ständnisses, Reue oder Einsicht erachtet die Kammer vorliegend als nicht angezeigt. Dies zumal infolge Vorliegens etlicher subjektiver und objektiver Beweismittel der 27 Beschuldigte kaum eine andere Wahl hatte, als die Tat zu gestehen. Zu erwähnen ist allerdings, dass sich der Beschuldigte bei der Erstellung des Leumundsberichts vom 5. Oktober 2021 als äusserst unkooperativ zeigte und zu einem ausfälligem und von Wut angetriebenen Verhalten neigte (pag. 653). Die Beziehung zu F.________ ist seinen Aussagen zufolge zurzeit sodann gut, zu- mal er offenbar auch die Hauptbetreuung des Sohnes wahrnimmt (pag. 691 Z. 32 ff.). 16.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. 16.4 Fazit Täterkomponenten Der Beschuldigte hat kurz nach seiner Verurteilung am 7. August 2018 (Widerrufs- verfahren) die vorliegende Straftat begangen hat. Obwohl es sich bei der der Verur- teilung wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeit nicht um einschlägige Strafen handelt, ist zu berücksichtigen, dass diese das gleiche Verhaltensmuster bzw. die gleiche Ursache wie die versucht begangene qualifizierte Brandstiftung haben, näm- lich seine «sehr kurze Zündschur». Demnach erachtet die Kammer eine Erhöhung wegen der Vorstrafen um einen Monat als angezeigt. 17. Konkretes Strafmass und Strafart Es ist somit eine Freiheitstrafe von 12 Monaten auszusprechen. 18. Bedingter Strafvollzug Die Kammer verweist betreffend die theoretischen Grundlagen zum Strafvollzug auf die korrekten vorinstanzlichen Urteilserwägungen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 602 f.). Der Beschuldigte wurde – wie bereits erwähnt – am 7. August 2018 mit Urteil des Regionalgerichts Jura-Seeland wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Tät- lichkeiten schuldig gesprochen. Die vorliegende Tat erfolgte weniger als einen Monat nach seiner Verurteilung, was sich negativ auf die Prognosestellung auswirkt. Der Beschuldigte zeigte bereits im Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Dro- hung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten (vorliegendes Widerrufsverfahren) bei der Polizei ein schwieriges bzw. aufbrausendes Verhalten. Gemäss Anzeigerapport vom 13. September 2016, S. 2, sei der Beschuldigte von Anfang an sehr aufgebracht gewesen und es sei kaum möglich gewesen, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er habe lautstark herumgeschrien, habe wild gestikuliert, habe mehrmals ermahnt wer- den müssen, sich zu beruhigen und sich hinzusetzen, was er nicht gemacht habe (pag. 10081 der edierten Akten). Zudem lässt sich dem Widerrufsverfahren entneh- men, dass der Beschuldigte selber in seiner Einvernahme vor der Polizei am 4. Au- gust 2016 angab, als die Vermieterin wegen der Wasserrechnung vor der Türe ge- standen sei, habe es ihm «den Nuggi usetätscht». Er sei zu ihr gegangen und habe ihr gesagt, es gehe jetzt um die «Wurst» (pol. EV vom 4. August 2016, S. 2, pag. 10060 Z. 23 ff. der edierten Akten). Anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptver- handlung vom 7. August 2018 bestätigte er, dass es ihm den «Nuggi usegjagt» habe 28 (EV HV vom 7. August 2018: pag. 10198 Z. 22 der edierten Akten). In seinem Par- teivortrag an der Hauptverhandlung vom 7. August 2018 bejahte der Beschuldigte, dass er manchmal eine «kurze Zündschnur» habe (HV vom 7. August 2018, pag. 10205 der edierten Akten). Diese «kurze Zündschnur» zieht sich beim Beschuldigten durch sein Leben. Zwar liess sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom ________ nichts mehr zu Schulden kommen, dennoch zeigt die Vergangenheit des Beschuldigten (Vorstrafe und Vor- kommnisse in der Jugend und später: Gutachten auf pag. 303 f.) auf, dass dieser in emotional belastenden Beziehungs-Situationen zu Gewalt neigt. Das Gutachten geht ebenfalls von einem erhöhten Rückfallrisiko in emotional belastenden Situationen aus. Daneben weise der Beschuldigte langfristig ein geringes Risiko für Gewalttaten und für Brandstiftungen auf (pag. 317 f.; pag. 321). Zu erwähnen ist hierbei aller- dings, dass das Gutachten auf den 31. März 2019 datiert und damit schon fast drei Jahre her ist. Während sich der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverfahren noch gefestigter zeigte und zeitweise eine Therapie besucht hatte, ist aktuell von einer Verschlechterung der Situation des Beschuldigten auszugehen. Dies zeigte sich bei- spielsweise an seinem Verhalten bei der Erstellung des durch die Strafkammer ein- geholten Leumundsberichts. Eine Befragung des Beschuldigten am 30. September 2021 zu seinen persönlichen Verhältnissen war aufgrund dessen Verhaltens nicht möglich bzw. die Befragung musste abgebrochen werden. Der Beschuldigte verhielt sich bei den Fragen zu seinen Familienverhältnissen angetrieben, laut bis sehr laut und seine Hände zitterten. Er gab an, «die Gesellschaft sei nicht in Ordnung und es laufe ganz viel, was der befragende Polizist nicht wisse, schief». Der Polizist sei «ja schliesslich genau Teil dieser Gesellschaft». Weiter gab er an, seine Schwester sei «die grösste Schlampe der Schweiz» (Berichtsrapport vom 5. Oktober 2021: pag. 651 ff.). Auch in seinem letzten Wort anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte, dass er in Belastungssituationen weiterhin mit der Impuls- kontrolle zu kämpfen hat. Dem Beschuldigten wurde mit der Entlassung aus der Untersuchungshaft die Ersatz- massnahme auferlegt, wöchentlich eine psychiatrische Therapie zu besuchen. Die- ser Aufforderung kam er nach, jedoch befand er sich zum Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung nicht mehr in Therapie, weil ihm nach einem Therapeuten- wechsel der ihm zugewiesene Therapeut nicht gepasst habe (pag. 535 Z. 39 ff.; pag. 536 Z. 1 ff.). Dass der Beschuldigte aktuell eine Therapie besucht, geht aus den bestehenden Akten nicht hervor. Die Rechtsanwältin des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 23. April 2021 des Verfahrensleiters der Kammer aufgefordert mit- zuteilen, ob und bei wem sich der Beschuldigten in psychiatrischer Therapie befinde und diese Person vom Arzt-/Berufsgeheimnis zu entbinden (pag. 627). Eine solche Mitteilung der amtlichen Rechtsanwältin des Beschuldigten ist nicht erfolgt. Im Rah- men der oberinstanzlichen Parteieinvernahme führte der Beschuldigte sodann selbst aus, dass er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine psychiatrische The- rapie mehr besucht habe und keine Medikamente einnehme (pag. 692 Z. 21 ff.). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 16. Dezember 2020 war der Beschuldigte demnach nicht mehr in psychiatrischer Therapie. 29 Der Beschuldigte war seit dem Jahr 2019 nicht mehr erwerbstätig und wird nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt (Berichtsrapport vom 5. Oktober 2021, S. 3 «Be- merkungen»). Zudem hatte der Beschuldigte nach der Trennung von F.________ und zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ein karges soziales Netz (pag. 317; pag. 693 Z. 1 ff.). Aktuell betreut er seinen Sohn regelmässig und hat auch einen guten Kontakt zu seiner Ex-Partnerin. Ansonsten ist er sozial oder finanziell nicht in gefestigten Verhältnissen und wird auch nicht durch eine Therapie in der Deliktsfrei- heit unterstützt. Gestützt auf das voranstehend Ausgeführte stellt die Kammer dem Beschuldigten eine schlechte Prognose. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist deshalb unbedingt auszufällen. 19. Anrechnung Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen Gemäss Art. 52 StGB sind an die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 78 Tagen anzurechnen. Weiter anzurechnen ist auch die dem Beschuldigten in der Zeit vom 16. November 2018 bis zum 22. Januar 2019 auferlegte Ersatzmassnahme, wonach er wöchentlich eine Psychotherapie in der D.________ besuchen musste und auch keinen Kontakt zu F.________ und seinem Sohn aufnehmen durfte. Die Vorinstanz rechnete diese Ersatzmassnahme mit 17 Tagen an die Freiheitsstrafe an (S. 31 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 602). Aufgrund dessen, dass die Ersatzmassnahmen nur knapp mehr als zwei Monate dauerten, ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er insgesamt 9 Therapiesitzungen besuchte. Da die Einschrän- kungen des Beschuldigten gesamthaft betrachtet gering waren, erachtet es die Kam- mer als angemessen, die Ersatzmassnahmen mit 10 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Massnahme 20. Theoretische Ausführungen Die Kammer verweist hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Anordnung einer Massnahme vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.). Ergänzend und präzisierend ist anzuführen: Nach Art. 56 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behand- lungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich bei einem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme, u.a. anderem auch gemäss Art. 63 StGB, auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten der Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit möglicher Straftaten und die Möglichkeit des 30 Vollzugs einer Massnahme ausspricht. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist, anordnen, dass dieser nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwar- ten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zu- sammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht kann den Vollzug einer zu- gleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollzieh- bar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar geworde- nen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Errei- chen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Voll- zugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 63 Abs. 4 StGB). Die Anordnung der Massnahme muss vor dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand haben (vgl. BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 56 N 34 ff. und Art. 63 N 12). Die Verhältnismässigkeit umfasst drei Aspekte, welche im Einzel- fall kumulativ erfüllt sein müssen: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhält- nismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (sog. Zumutbarkeit). Geeignet ist eine staatliche Handlung, wenn damit der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck erreicht werden kann. Bei mehreren so geeigneten staatlichen Handlungen verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass das mildeste Mittel den Vorrang ge- niesst, d.h. der Eingriff darf also im konkreten Fall in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Beziehung nicht über das hinausgehen, was unerlässlich ist. Schliesslich muss der Eingriffszweck im Verhältnis zur Eingriffswirkung im konkreten Fall zumutbar sein. Es ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung steht. Dazu sind namentlich die Interessen des Gemeinwesens am Eingriff gegen die ent- gegenstehenden spezifischen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers abzu- wägen (vgl. SCHWEIZER in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kom- mentar, Herausgeber: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, 3. Aufl., 2014, Art. 36 N 37 ff.). Konkret sind dabei die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der Beschuldigten ihrem Behandlungsbedürfnis sowie der Schwere und der Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten einander gegenüberzustellen. Den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, muss bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Ein- griffs. Die Eingriffsintensität der Intervention steht somit vor allem in einem Abhän- gigkeitsverhältnis mit der Legalprognose. Je mehr eine Einschränkung der persönli- chen Freiheit das Mass einer schuldabhängigen Strafe bezüglich Dauer und/oder Behandlungsintensität überschreitet, umso gewichtigere Delinquenz muss der Be- gründung einer ungünstigen Legalprognose zugrunde liegen, um die Massnahme rechtfertigen zu können (vgl. BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 56 N 36). 31 21. Subsumtion Auch hinsichtlich der Subsumtion verweist die Kammer vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.). Zunächst ist festzustellen, dass, weil die Kammer im Gegensatz zur Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe ausfällt, die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB grundsätzlich möglich ist. Ergänzend und präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2019 ein ADHS leichter Ausprägung mit Persistenz im Erwachsenenalter, eine Cannabis-Abhängigkeit sowie eine Störung der Impulskontrolle bzw. eine akute Be- lastungsreaktion schweren Grades vorliegt (pag. 306, pag. 308, pag. 311 f., pag. 320). Das Gutachten empfahl zur Behandlung dieser Störungen und zur Verminde- rung des erhöhten Rückfallrisikos, vor allem in emotional belastenden Beziehungs- situationen, eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB (pag. 318 f.; pag. 322). Der Beschuldigte selber bat in der Voruntersuchung wiederholt um Hilfe wegen sei- ner Gewaltausbrüche und Kontrollverluste und wünschte eine Therapie (pag. 83 «Anhaltung von A.________»; pag. 149 Z. 187 ff.; pag. 150 Z. 239 f.; pag. 151 Z. 322 ff.; pag. 11 Z. 43 ff.; pag. 12 Z. 72 f.; pag. 13 Z. 102 f.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab er an, er sei aktuell nicht in einer Therapie, sei aber bereit, eine solche zu machen. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine Selbstheilung wohl am besten wäre (pag. 535 Z. 41; pag. 536 Z. 7 ff.). An der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er bis zur erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bei K.________ in psychiatrischer Behandlung gewe- sen sei. Diese habe dann aber den Job gewechselt und mit ihrer Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er die Therapie abgebrochen habe (pag. 692 Z. 25 ff.). Auch F.________ gab an, der Beschuldigte habe schwere psychische Probleme. Aufgrund seiner Familiengeschichte habe sich bei ihm sehr viel Wut angestaut. Diese müsse er in den Griff bekommen, sonst hätten alle Angst vor ihm (pag. 121 Z. 260 ff.). Sie denke, der Beschuldigte habe die Tat nicht geplant, sondern aus einem emotionalen Affekt, aus purem Frust oder aus Angst gemacht. Sie glaube, dass bei ihm eine Sicherung durchgebrannt sei (pag. 126 Z. 99 ff.). Rechtsanwältin B.________ führte in ihren Plädoyers an den erst- und oberinstanz- lichen Hauptverhandlungen aus, der Beschuldigte sei seit 2018 deliktsfrei, weshalb ihm eine gute Legalprognose gestellt werden könne. Er wolle freiwillig eine Therapie angehen, weshalb die Notwendigkeit, eine Massnahme anzuordnen, nicht gegeben sei. Die Therapie könne in dessen Verantwortung gegeben werden. Die Anordnung einer Massnahme wäre nicht verhältnismässig (pag. 540; 704). Die Kammer stellt fest, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB der Beschuldigte gestützt auf das vorgenannte Gutachten eine psychische Störung aufweist, die – wegen sei- ner fehlenden Impulskontrolle – im Zusammenhang mit der vorliegend begangenen Straftat steht. Die Kammer geht im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidi- 32 gung mit dem psychiatrischen Gutachten einig, dass beim Beschuldigten die Not- wendigkeit einer psychiatrischen Massnahme vorliegt, damit dieser die bei ihm vor- handene Störung der Impulskontrolle günstig beeinflussen und damit auch der Ge- fahr der Begehung von weiteren mit seinem Zustand im Zusammenhang bestehen- den Straftaten begegnet werden kann (siehe Gutachten: pag. 319; 322 f.). Da diese Störung der Impulskontrolle sich beim Beschuldigten bereits seit Jugendjahren zeigt (siehe Gutachten: pag. 287 f.; pag. 292 ff.; pag. 303), sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht freiwillig in eine Therapie begeben hat und anlässlich seiner Einvernahme betreffend die Erstellung des Leumundsberichts vom 5. Oktober 2021 weiterhin ein auffälliges Verhalten an den Tag legte, ist es nicht angezeigt, die Therapie in seine Verantwortung zu legen. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist vorliegend als verhältnismässig zu beurteilen, da eine entsprechende Therapie sowohl geeignet als auch erforderlich ist, damit der Beschuldigte lernt, sein Verhalten in den für ihn emotional schwierigen Situationen zu kontrollieren, und damit zu verhindern, dass er weitere mit seinem psychischen Zustand zusammenhängende Straftaten begeht. Hinsichtlich des Vollzugs der Massnahme führt der psychiatrische Gutachter aus, dass eine ambulante Behandlung auch während oder erst nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe durchgeführt werden könne (pag. 319; pag. 323). Die Anordnung ei- nes Strafaufschubs ist an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ vorzulie- gen haben. Das Erfordernis der Ungefährlichkeit des Täters einerseits und die Vor- dringlichkeit der ambulanten Behandlung andererseits (BSK StGB-HEER, a.a.O., Art. 73, N 40). Das Gutachten wurde vor beinahe drei Jahren erstellt. Der Beschuldigte hatte da- mals nach der Trennung von seiner Partnerin und seinem Sohn keine Bezugsperso- nen. Dies hat sich mittlerweile geändert, indem der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen regelmässig den Sohn in der Wohnung der Ex-Partnerin betreut. Die Strafkammer erachtet es zudem als wichtig, dass der Beschuldigte die Therapie zeit- nah beginnt und lernt, mit akuten Belastungssituationen im Alltag umzugehen. Da der Beschuldigte zudem nicht per se als gefährlich zu gelten hat, schiebt die Kammer die Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu Gunsten der ambulanten Behandlung auf und es wird für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet (Art. 63 Abs. 1 StGB). VI. Widerruf Betreffend die theoretischen Grundlagen zum Widerruf wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 606). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 wegen Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00 schuldig gesprochen. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Delikte fallen klarerweise in die Probezeit – welche zwei Jahre beträgt – dieses Urteils. 33 Seit rund dreieinhalb Jahren hat sich der Beschuldigte wohlverhalten bzw. in straf- rechtlicher Hinsicht sind keine weiteren Straftaten der Kammer bekannt. Negativ fällt jedoch ins Gewicht das der Beschuldigte die vorliegende Tat nur kurz nach dem vorgenannten Urteil begangen hat. Im Weiteren lebt der Beschuldigte nach wie vor von Sozialhilfe und geht keiner Arbeitstätigkeit nach. Wie bereits voranstehend er- wähnt, haben sich jedoch seine sozialen Umstände verbessert. Er nimmt die haupt- sächliche Kinderbetreuung seines Sohnes G.________ wahr und pflegt zu seiner Ex-Partnerin eine mehr oder weniger gute Beziehung. Ein erweitertes soziales Netz- werk weist er jedoch nicht auf. Der Beschuldigte zeigte zudem mehrfach wegen sei- ner fehlenden/gestörten Impulskontrolle auf, dass er in sozial belasteten Situationen sehr schnell aufbrausend und aggressiv reagiert, weshalb ihm die Kammer eine Schlechtprognose ausstellte (siehe oben IV. 18). Unter Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände, so auch unter Berücksichti- gung, dass der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wird, widerruft die Kammer die mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 24 Ta- gessätzen zu CHF 20.00. VII. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 23'093.90 (ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 22.2 In oberer Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. die Kosten für das Widerrufsverfahren belaufen sich auf CHF 2'500.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskost- endekret [VKD; BSG 161.12]). Die Generalstaatsanwaltschaft, als Berufungsführerin, ergriff ein Rechtsmittel zuun- gunsten der beschuldigten Person und obsiegt oberinstanzlich in allen von ihr ange- fochtenen Teilen, mit Ausnahme des Aufschubs der unbedingten Freiheitsstrafe zu- gunsten der Massnahme. Unter Würdigung der gesamten Umstände erachtet es die Kammer dennoch als angezeigt, die gesamten Verfahrenskosten der beschuldigten Person zur Bezahlung aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO, N 8). 23. Amtliche Entschädigung 23.1 In erster Instanz 34 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 13'809.50 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Diese ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'350.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 In oberer Instanz Den durch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, mit Honorarnote vom 7. Februar 2022 geltend gemachten Aufwand von 19 Stunden erachtet die Kammer als angemessen (pag. 711 ff). Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich demnach auf CHF 4‘162.40 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt und wird vom Kanton Bern entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1'023.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 16. Dezember 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ schuldig erklärt wurde: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum; Übertretung), be- gangen im Zeitraum vom ________ in E.________ sowie in M.________ und anderswo im Kanton Bern. B. A.________ in Anwendung von Art. 47, 106 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 100.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. C. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine (erstinstanzlichen) Kosten ausgeschieden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung (nach Rechtskraft) eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kunststoffkanister leer - 1 Kunststoffkanister mit Benzin - 2 Gläser mit Sandproben vom Vorplatz der Hausfassade 2. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Hose (khakifarben, ¾ Länge) - 1 Jacke (rot) - 1 T-Shirt (grau) 36 - 1 Paar Socken (schwarz) - 1 Paar Schuhe (weiss) II. A.________ wird schuldig erklärt: der Brandstiftung, versucht und qualifiziert begangen am ________, in E.________ z.N. von F.________, G.________, H.________ sowie I.________ und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51, 56, 63 Abs. 1 und Abs. 2, 221 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Untersuchungshaft von 78 Tagen sowie die Ersatzmassnahme im Umfang von 10 Tagen, insgesamt ausmachend 88 Tage, werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Dauer der Behandlung wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'093.90. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 (inkl. Kos- ten Widerrufsverfahren). III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. August 2018 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 20.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwältin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 37 Stunden Satz amtliche Entschädigung 67.00 200.00 CHF 13’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Auslagen ohne MWST CHF 409.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’809.50 volles Honorar CHF 16’750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Auslagen ohne MWSt CHF 409.50 Total CHF 17’159.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’350.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'809.50. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzu- zahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 3'350.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person durch Rechtsanwältin B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz am tliche Entschädigung 19.00 200.00 CHF 3’800.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’864.80 CHF 297.60 T otal, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’162.40 volles Honorar 250.00 CHF 4’750.00 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF 64.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’814.80 CHF 370.75 Total CHF 5’185.55 nachforderbarer Betrag CHF 1’023.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'162.40. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'162.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'023.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 38 V. - Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Straf- und Zivilkläger, p.A. N.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin - Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach dem Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 9. Februar 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 25. Mai 2022) Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39