in seiner Kostennote angeführten Telefongespräche mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich sowie mit der L.________AG erachtet die Kammer als nicht zum vorliegenden Verfahren gehörend. Aus diesen Gründen wird der in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwand von 13 Stunden und 25 Minuten um rund 3 Stunden auf 10 Stunden und 25 Minuten gekürzt. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird somit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung von A.____