Die Kammer geht davon aus, dass diese überwiegend den Zweck hatten, dem Klienten Verfügungen des Gerichts sowie eigene Eingaben weiterzuleiten. Es handelt sich dabei sowie auch beim geltend gemachten Aufwand für «Abschlussarbeiten» somit im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten ist. Dasselbe gilt bezüglich des ausgewiesenen Aufwands für Telefonate mit dem Klienten. Die von Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote angeführten Telefongespräche mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Zürich sowie mit der L.________AG erachtet die Kammer als nicht zum vorliegenden Verfahren gehörend.