für die amtliche Verteidigung von A.________ geltend gemachten oberinstanzlichen Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Auffallend ist insbesondere der ausgewiesene Aufwand für Schreiben an den Klienten von insgesamt 1 Stunde und 50 Minuten. Die Kammer geht davon aus, dass diese überwiegend den Zweck hatten, dem Klienten Verfügungen des Gerichts sowie eigene Eingaben weiterzuleiten.